Die Spessarträuber - Strafverfolgung und Strafvollzug im Deutschland des 18./19. Jahrhunderts am Beispiel des Räuberwesens

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Inhaltsübersicht

1. „Lieber Gott, Du hast mir aus dem Mutterleibe geholfen, du wirst mir auch über den Spessart helfen.“ – Der Spessart um 1800

2.„Sie wurden von Gaunern geboren, zu Gaunern erzogen, und lebten als Gauner“ – Die Organisation der Jaunersubkultur und der Spessart

3. „Wider die Banden der Erzdiebe und Räuber“ – Strafverfolgung und Strafvollzug

4. Das Ende des Räuberbandenwesens am Beispiel des Hölzerlips, einem Spessarträuber


Anhang I
Anhang II

 

 

Vor vielen Jahren, als im Spessart die Wege noch schlecht und noch nicht so häufig als jetzt befahren waren, zogen zwei junge Burschen durch diesen Wald. [...] Der Abend war schon heraufgekommen und die Schatten der riesigen Fichten und Buchen verfinsterten den schmalen Weg, auf dem die beiden wanderten. [...] Wenn der Wind durch die Bäume rauschte, so war es ihm (dem Goldschmiedegesellen, d. Verf.), als höre er Schritte hinter sich; wenn das Gesträuch am Wege hin und her wankte und sich teilte, glaubte er Gesichter hinter den Büschen lauern zu sehen. [...] Man hatte ihm vom Spessart so mancherlei erzählt; eine große Räuberbande sollte dort ihr Wesen treiben, viele Reisende waren in den letzten Wochen geplündert worden, ja man sprach sogar von einigen gräulichen Mordgeschichten, die vor nicht langer Zeit dort vorgefallen seien. Da war ihm nun doch etwas bange um sein Leben, denn sie waren ja nur zu zwei und konnten gegen bewaffnete Räuber gar wenig ausrichten.

Wilhelm Hauff (1802-1827): Das Wirtshaus im Spessart, 1826

I. „Lieber Gott, Du hast mir aus dem Mutterleibe geholfen, du wirst mir auch über den Spessart helfen.“ – Der Spessart um 1800

Der Spessart ist eines der größten zusammenhängenden Laubwaldgebiete Deutschlands. Er wird begrenzt im Süden vom Mainviereck, vom Hahnenkamm nordwestlich von Aschaffenburg, im Norden vom Kinzigtal mit Gelnhausen und dem Schlüchterner Becken, im Nordosten vom Sinntal, an dem sich östlich die Rhön anschließt. Südwestlich grenzt der Odenwald und im Norden die Wetterau und der Vogelsberg an dieses Waldgebirge.
Ursprünglich größtenteils politisch zum Kurfürstentum und Erzbistum Mainz gehörend, splitterte das Gebiet seit der Mitte des 16. Jahrhunderts immer weiter auf, sodass am Ende des 18. Jahrhunderts nicht weniger als fünfzehn Herrschaften ihre Ansprüche auf Teile des Spessarts geltend machen konnten. So besaßen die Hochstifte Würzburg und Fulda, die Häuser von Hessen-Kassel, Schönborn, Rieneck-Nostiz, Löwenstein-Wertheim, Erbach sowie einige Reichsrittergeschlechter (darunter derer von Hutten) Gebiete im Spessart, und waren sie noch so klein.
Nach dem Reichsdeputationshauptschluss (1803) war der Spessart bis 1806 nur noch in vier Hoheitsgebiete aufgespalten. Das waren die Territorien des Fürstprimas von Dalberg (Aschaffenburg), des Großherzogs von Würzburg, des Großherzogs von Hessen-Darmstadt (Alzenau und Gelnhausen) und der französischen Militärverwaltung (Hanau). 1810 schufen die Franzosen das Großfürstentum Frankfurt, das dem Fürstprimas Dalberg zugeschlagen wurde. In ihm gingen alle bis dahin bestehenden Gebiete auf. Zum Hauptsitz Dalbergs wurde endgültig Aschaffenburg bestimmt. Nach der französischen Besatzungszeit (1813) wurde das Spessartgebiet unter dem Kurfürstentum Hessen-Kassel und dem Königreich Bayern aufgeteilt. 1816 erhielt noch Hessen-Darmstadt das Amt Alzenau .
Bis zur räumlichen „Entspannung“ unter der napoleonischen Besatzung bot das Gebiet ideale Bedingungen für die Ausbreitung des Räuberwesens. Die territoriale Zersplitterung brachte eine enorme Konzentration vieler Rechtsbezirke unter den verschiedensten Exekutions- und Verwaltungsapparaten mit sich. Das konnte bis zur völligen Unsicherheit der Ämter über ihre Zuständigkeitsbereiche führen. So war es etwa im Dezember 1808 der Fall, als nach einem Überfall mit Verletzten zwischen den Dörfern Höchst und Altenhasslau, das fürstenprimatische Amt Höchst nicht tätig wurde, weil es sich unsicher war, ob die Angelegenheit nicht vielleicht doch in den Kompetenzbereich des benachbarten fürstlich-isenburgischen Amtes Meerholz fallen würde. Dieses wurde dann auch zwei Tage später aktiv. Aber da waren die Räuber bereits im wörtlichsten Sinne „über alle Berge“ . Teilweise waren auch einzelne Ortschaften durch die Kleinstaaterei betroffen. Das Dorf Schöllbrunn etwa wurde durch die Grenze zwischen dem Würzburger Hochstift und Kurmainz in zwei, sogar im konfessionellen Bereich gespaltene Hälften geteilt . Ähnlich verhielt es sich mit der Burg Gelnhausen; sie war zwar Stadtteil der alten Reichstadt Gelnhausen, aber unterstand als eigenständiges Territorium der Verwaltung einer reichsritterlichen Ganerbschaft an der mehrere Familien teil hatten. So bestand hier auf engstem Raum eine Art mikroterritoriale Aufspaltung in mehrere juristische Zuständigkeitsbereiche mit jeweils eigenen Beamten .
Der Spessart war auch durch seine geographischen Eigenheiten für das Räuberwesen prädestiniert. Das undurchdringliche Waldgebiet bot ausreichend Möglichkeit zum Rückzug und zur Vorbereitung von Coups, für Hinterhalte und Schutz vor Verfolgung durch die Obrigkeit. Seit dem Mittelalter durchzog ein Netz von mehr oder weniger gut ausgebauten Straßen den Wald. Die Nähe zu Frankfurt am Main, wo zweimal jährlich Messen stattfanden, machte ihn zum Durchgangsgebiet von regelmäßigen Handelskonvois. Ebenso versprachen die wichtigen Fernstraßen Frankfurt-Würzburg-Nürnberg, die sogenannte Westroute, und Frankfurt-Leipzig, die sogenannte Frankfurter Straße, sowie die Reichpoststraße Nürnberg-Frankfurt, die sogenannte Spessarter Chaussee (seit dem 16. Jahrhundert gepflastert!), Aussicht auf erfolgreiche und ergiebige Beutezüge. Hinzu kamen noch weitere Postrouten und diverse Verbindungs- und Zubringerstraßen.
Immer wieder wurden diese Straßen Schauplätze spektakulärer Raubüberfälle. So kam es im November 1787 zwischen Rohrbrunn und Esselbach auf der Spessarter Chaussee zu einem Postraub, bei dem sogar „Blendgranaten“ und ein kugelsicherer Brust- und Gesichtspanzer von den Straßenräubern zum Einsatz gebracht wurden. Dieser von langer Hand geplante Überfall brachte eine Beute von über 5.000 Gulden Wert ein. Drei Mitglieder der Bande wurden im Jahr darauf gefasst und 1789 in Aschaffenburg hingerichtet .
Doch den eigentlichen Höhepunkt erfuhr das Räuberwesen im Spessart erst mit der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert in der Folge der Französischen Revolution, der damit verbundenen Umwälzungen und der Koalitionskriege in Europa. Besonders in den Jahren 1803 und 1806/07 ist eine Häufung großer und kleiner Delinquenzen im Spessart zu konstatieren. Das Hungerjahr 1802/03 ist für die erste Häufung verantwortlich zu machen. Die zweite hängt mit der 1806 durch Napoleon gegen England verhängten Kontinentalsperre und der daraus resultierenden Wirtschaftskrise in Deutschland zusammen .
Ab dieser Zeit ist vor allem ein Anstieg der schweren Kriminalität im Spessart auffällig, die Überfälle und Einbrüche wurden organisierter und gewalttätiger. Dies lässt sich damit erklären, dass der Spessart nun auch zum Operations-, zumindest aber zum Durchzugsgebiet von Räuberbanden geworden war, die vorher vor allem links des Rheins operierten. Sie wurden von dort durch das französische Militär und den gut organisierten französischen Behörden zerschlagen und vertrieben. So tauchten beispielsweise Mitglieder der sogenannten Großen Niederländischen Banden im Spessart auf. Etwa um 1802/03 bildeten hier die Niederländer für kurze Zeit Ableger ihrer „furchtbaren Vereinigung“. Sie setzten sich dann aber mehrheitlich nach Osten, bis nach Mecklenburg und Schlesien, sowie in den Süden ab, etwa ins mittelfränkische Ansbach und ins Schwäbische. Andere aber hielten sich noch über Jahre in der Umgebung von Frankfurt auf .
Ein kurzes Gastspiel soll sogar einer der einflussreichsten „Niederländer“, Abraham Picard, gegeben haben. Zu seinen Glanzzeiten hätten mehr als 600 bewaffnete Räuber unter seinem Kommando gestanden, heißt es. Damit wäre er der unangefochtene Herr über die Unterwelt von Paris bis Niedersachsen und von Friesland bis Augsburg gewesen. Unter seiner Führung begannen Räuberpersönlichkeiten wie Johannes Bückler, vulgo „Schinderhannes“, und Peter Petry, vulgo „Schwarzer Peter“ , ihre Räuberlaufbahn. Doch im Gegensatz zu ihnen soll er spurlos verschwunden sein, statt wie jene auf dem Schafott zu enden oder lebenslänglich hinter Kerkermauern. Im Mai 1804 landete er einen spektakulären Coup, indem er die Eilpost Würzburg-Aschaffenburg durch ein ausgeklügeltes Täuschungsmanöver um mehrere prall gefüllte Säcke mit Gulden, Talern und Krontalern erleichterte .
Insgesamt sind allein für die fünf Jahre zwischen 1806 und 1811 auf den Straßen im Spessart 25 Fälle von Straßenraub aktenkundig, und für den Zeitraum zwischen 1803 und 1807 sechs Fälle von Einbrüchen in Häusern mit Misshandlung der Bewohner. An diesen sollen immer „Niederländer“ bzw. von ihnen ausgebildete Räuber beteiligt gewesen sein . Überfälle auf bzw. Einbrüche in Häuser innerhalb von Siedlungen fanden vorwiegend im südlichen und westlichen Spessart statt. Der fruchtbare Boden dieses Gebietes erlaubte eine ausgeprägte Landwirtschaft, was einen gewissen Wohlstand schuf. Außerdem war diese Gegend stärker besiedelt als die nördliche Peripherie des Gebirges, was mehr Beute in Aussicht stellte.


II. „Sie wurden von Gaunern geboren, zu Gaunern erzogen, und lebten als Gauner“ – Die Organisation der Jaunersubkultur und der Spessart

Der Spessart als „Räuberland“ war das Betätigungsfeld einer Bevölkerungsschicht, die gemeinhin als Jauner bezeichnet wird. Um die Geschichte der Räuber zu verstehen, kommt man nicht umhin, sich mit der unterständischen bzw. außerständischen Schicht von Entwurzelten und Vaganten zu beschäftigen. Sie bildete für die Räuberbanden den Hauptrekrutierungspool im späten 18. und beginnenden 19. Jahrhundert. Und sie lieferte vor allem auch die innere Motivation zur Bildung von Räuberbanden, als Organisationsform um auf der Straße zu überleben. Im Laufe der Zeit entwickelte sich das Jaunertum immer mehr zu einer Subkultur mit eigenem Recht, eigener Ethik und Moral, die denen der ständischen Gesellschaft nicht unähnlich waren. Auch hier wurden Verstöße gegen die geltende innere Ordnung mit aller Härte bestraft . Sie hatten sogar eine eigene Sprache, das Rotwelsch . Diese Gaunersprache war ein Konglomerat aus den verschiedensten Sprachen. Deutsch, Französisch und Niederländisch waren darin genauso vertreten wie Jiddisch, Hebräisch und die Sprache der Zigeuner. So nannten sich die Jauner selbst die Jenischen oder Kochemer, d.h. die Schlauen, Vertrauten oder Eingeweihten. Beides leitete sich aus dem Hebräischen ab. Im Gegensatz dazu stand die normale Gesellschaft, die wittisch, d.h. ehrlich und dumm, war .
Die historischen Wurzeln der Vaganten reichten bis ins ausgehende Mittelalter zurück. Diese Zeit war unter anderem gekennzeichnet durch die Etablierung des Ständestaates. Vor allem in den Städten war eine Verfestigung von Ständestrukturen zu beobachten. Diese ging einher mit einer fortschreitenden ökonomischen Entwicklung. Durch sie wurde die räumliche Mobilität etwa von Handwerkern und Kaufleuten immer weiter abgeschwächt. Andererseits erhöhte sie aber auch die soziale Mobilität. Sesshaftigkeit war zum Garant für die dauerhafte Einbringung von persönlicher Leistung in die Gesellschaft bzw. Gemeinde geworden. Mobilität hingegen führte nur zu unsteter Leistungseinbringung. Eine Unsicherheit, die von der Gesellschaft nicht geduldet werden konnte! Dauerhaft mobile Leute, also Vaganten, förderten den Wohlstand einer Gemeinde nicht, waren demnach unnütz und hatten also auch keinen Anspruch auf einen Platz in der ständischen Gesellschaft, die ihren Mitgliedern Schutz und Auskommen bot. Wer sich aus eigenen Kräften nicht einbringen konnte war zur Mobilität gezwungen. Konnten die Betroffenen ihre Wanderschaft zeitlich begrenzen, mochte dies von der Gesellschaft toleriert werden. Konnte sie es nicht, meistens aus materiellen Gründen, wurden sie aus der Gemeinde ausgeschlossen und standen somit außerhalb der Gesellschaft .
Diese sich schon im 15./16. Jahrhundert abzeichnende Entwicklung wurde durch die ständigen Kriege seit dem 17. Jahrhundert und Krisen, wie Hunger, Epidemien und klimabedingte Mißernten, noch gefördert. Immer mehr wurden entwurzelt und zu einem Leben auf der Straße gezwungen. Wer einmal zum Vagieren gezwungen war, kam aus dieser Gesellschaft nicht oder nur noch sehr schwer heraus. Die Jauner umfassten alles fahrende Volk vom Zigeuner über wandernde Gewerbetreibende, wie Kesselflicker, Quacksalber, Scherenschleifer etc., bis hin zu Kleinkriminellen. Aber auch Deserteure und Abgedankte aus den zahlreichen Kriegen dieser Zeit, ruinierte Bauern und Bürger sowie fahrende Handwerksburschen, denen das freie, ungebundene Leben gefiel, fanden sich unter den Vaganten .
Diesen Ausgestoßenen der Ständegesellschaft wurde immer und überall mit Argwohn, Vorurteilen und Vorverurteilungen begegnet. Sie wurden allenfalls geduldet, aber das auch nur vorübergehend. Die Kommunen verweigerten die Aufnahme solcher Leute in ihre Reihen, da man für die armen Gemeindemitglieder zur Fürsorge verpflichtet war . Auch wenn Armut für gottgefällig gehalten wurde, unterschied man doch zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Armut . Letztere wurde mit Unmoral, Unglauben, Kriminalität und Dummheit verbunden. Man unterstützte zwar Bettelorden aber keine Bettler . So waren Jauner von vornherein unehrliche Personen. Zumeist reichten die kläglichen Einnahmen der Vaganten nicht für die Ernährung, sodass sie zu Bettelei, Taschendiebstahl und Mundraub gezwungen waren. Sie brauchten keine Skrupel zu haben, da sie nicht nur durch ihre wirtschaftliche Situation dazu genötigt waren, sondern man es auch von ihnen erwartete .
Spätestens seit dem 17. Jahrhundert kann man von den Jaunern als einer eigenständigen Gesellschaftsschicht sprechen. Sie bildete die Keimzelle für die späteren Räuberbanden durch ihre ausgeprägte qualifizierte Kriminalität. Jauner hatten etwa einen Anteil von 10 bis 15 Prozent an der deutschen Gesamtbevölkerung . Es ist nur zu verständlich, dass die damals vorwiegend agrarisch geprägte Gesellschaft weder die Mittel noch den Willen hatte, jenen Bevölkerungsanteil durchzufüttern bzw. zu resozialisieren. Es musste also zur Organisation der außerhalb der Gesellschaft Stehenden kommen – die Jaunergesellschaft.
Im Umgang mit den Jaunern bewiesen die Landesherren ein ausgeprägtes Desinteresse an deren sozialen und ökonomischen Zwängen. Der Obrigkeit ging es vornehmlich um das Fernhalten der Jauner von ihren Territorien. Das belegen zahlreiche Mandate und Verordnungen, besonders in Südwestdeutschland, die seit dem 16./17. Jahrhundert als Zeichen absolutistischer Ordnungspolitik im Reich kursierten und zunehmend verschärft wurden. Diese Politik der Sozialdisziplinierung schied nützliche von entbehrlichen Ständen bzw. deren Angehörigen. Bettler, Diebe und Landstreicher wurden hierbei in einem Atemzug genannt. Das alte Ständegefüge war schon lange aufgebrochen. Nun entschied soziale Mobilität über Wert und Unwert einer Person oder Personengruppe. Die vorindustrielle Armut war infolge des raschen Bevölkerungsanstiegs und des unzureichenden Produktionswachstums bei Handwerk und Landwirtschaft bestimmend für die Gesellschaft des ausgehenden 18. Jahrhunderts . Dies und eine fehlende Sozialpolitik sorgten für eine Ausweitung der untersten Bevölkerungsschichten. Kleindelinquenzen und Nichtsesshaftigkeit wurden für diesen Bevölkerungsteil bestimmend . Nicht umsonst wird das 18. Jahrhundert auch als „das Jahrhundert der Bettler und Gauner“ bezeichnet.
Doch nicht nur die außerhalb der Ordnung stehenden Jauner wurden diskriminiert, sondern auch der unehrliche Teil der Bevölkerung, zu dem Berufe wie Henker, Abdecker (Schinder), Gerichtsbüttel, Schäfer, Zöllner, Köhler etc. gehörten. Auch Bastarde fielen unter diese Kategorie. Die Anrüchigkeit dieser Bevölkerungsgruppe versetzte diese in eine Art Vorstufe zum Kleinkriminellentum. Immer öfter standen Unehrliche auf den Fahndungslisten . So kam es durch die Zusammenrückung beider Gruppen zur Solidarisierung zwischen Unehrlichen und Jaunern.
Diese Solidarität unter den Jaunern und den untersten Schichten erschwerte die Strafverfolgung durch die obrigkeitliche Ordnungsmacht. Oft wich sie aus und stellte eher dem kleinen Kriminellen nach als den gut organisierten Räubern. Wenn man diesen nämlich nicht habhaft werden konnte, statuierte man ein Exempel an den „Kleinen“, um Erfolge vorzutäuschen . Meistens jedoch wurden die gefassten kleinkriminellen Jauner aus dem Verwaltungsbereich nur abgeschoben, was mit den Kosten für Gefängnisunterbringung und Gerichtsverhandlung zu tun hatte . Landstreicher lebten also in ständiger Unsicherheit. Sie konnten unbehelligt durch die Territorien ziehen. Sie konnten aber auch festgenommen werden und der Justiz zum Opfer fallen. Auch das förderte den Zusammenhalt innerhalb der unterständischen Schicht.
Interessanterweise waren, gemessen an der Gesamtbevölkerung, auch überdurchschnittlich viele Juden unter den Jaunern . Ihnen ist der große Anteil jiddischer und hebräischer Worte im Rotwelschen zu verdanken. Arme, zu Jaunern gewordene Juden waren quasi doppeltem Druck ausgesetzt, einmal durch ihre ökonomische Zwangslage, zum anderen weil sie Juden waren. Beides verstärkte sich gegenseitig. Man stelle sich das Bild eines raubenden Juden zu dieser Zeit vor. Die antijüdische Grundtendenz in der Gesellschaft konnte dadurch nur angeheizt werden .
Das Gros der Jenischen organisierte sich nicht in Banden. Es blieb lieber kleinkriminell und hielt sich mit Hehlerei, Diebstählen und Mundraub über Wasser. Man ließ sich höchstens als Bote, Späher (Baldover) und Mitwisser mit Räuberbanden ein. In den Banden selbst fanden sich die brutalsten, energischsten, d.h. skrupellosesten, und intelligentesten der Jauner zusammen.
Die Jauner im Allgemeinen und die Räuber im Besonderen hatten alle Brücken zur „normalen“ Gesellschaft abgebrochen. Sie hatten weder die Möglichkeit noch den Willen in die Gesellschaft, aus der sie ausgestoßen waren, zurückzukehren. Augenscheinlich verschwendete keiner auch nur den Gedanken daran, sich nach einer erfolgreichen Räuberkarriere in ein gesittetes bürgerliches Leben zurückzuziehen. Man blieb ein Jauner und wirkte weiter, etwa als Hehler.
Um 1800 bildeten die Räuberbanden den eigentlichen Kern der Vagantenschicht. Die Banden waren allerdings keine Lebensverbunde, sie formierten sich nur vorübergehend, um sich dann wieder aufzulösen oder in anderen Zusammensetzungen und anderen Operationsgebieten weiterzuwirken. Man konnte leicht die engere Bande, die eigentlichen Räuber, und die erweiterte Bande, Kundschafter, Boten, Hehler, Unterschlupfgeber etc. unterscheiden. Die dahinter steckende Organisation wurde nach außen durch ein spärliches Informationswesen gesichert .
Das Jaunertum war eine Gesellschaft ohne hierarchische Gliederung. Das Zusammenleben in ihr wurde allein durch das Faustrecht und einer Art Leistungsprinzip geordnet. Man kümmerte sich in erster Linie um sein persönliches Fortkommen, und vielleicht um das der Familie. Es ging vorrangig um die bloße Existenz. Über die anderen konnte man sich nur durch einen Veteranenstatus erheben. Das bedeutete, dass sich Neulinge ihren Platz in dieser Gesellschaft erst erkämpfen mussten.
In den Räuberbanden lassen sich vier Gruppen festmachen: Die der Chefs, welche von den Mitgliedern häufig nur für die Dauer einer Aktion bestimmt wurden, die der erfahrenen Räuber, der Veteranen, aus deren Mitte die Chefs bestimmt wurden, die der Baldover, die für die Vorbereitung und Organisation der Aktionen zuständig waren, und die Jungen, die nur für die Dauer des Coups in der Nähe des Tatorts angeworben wurden. Überhaupt bestand eine Bande selten längere Zeit über eine Aktion hinaus. Man kam zusammen, um einen Coup zu planen oder spontan durch den Zufall geleitet zuzuschlagen. Nach erfolgreichem Raubzug löste man sich wieder auf und verschwand in alle Himmelsrichtungen:

[...] man wird aber eben so leicht auch finden, dass ihre Gesamtheit allerdings eine Räuberbande genannt werden kann, in so ferne man unter dem Ausdruck Bande, eine Anzahl in Verbindung stehender Menschen, ohne bestimmte Rücksicht auf die Dauer und Festigkeit dieser Verbindung versteht, dass sie aber zu einer förmlich organisirten, unter einem beständigen Anführer stehenden, nur nach dessen Befehlen handelnden Bande [...] sich nicht vereinigt hatten; dass sie eben darum schwerer zu verfolgen und desto gefährlicher seyen. Gegen eine förmlich organisirte Bande, welche sich nicht so leicht verbergen kann, kann, wenigstens in unseren Gegenden, leichter operirt werden, als gegen eine lose Gesellschaft, welche nach jedem verübten Verbrechen zerstiebt, und so für die einzelnen Glieder Verborgenheit findet .

Räuberbanden waren also als lockere übergeordnete Gebilde von einzelnen Delinquenten oder kleinen Gruppen zu verstehen, die sich hin und wieder zu Einzeldelikten zusammenfanden. Die Zusammenführung wurde über Kuriere bewerkstelligt, die natürlich auch Jauner waren.
Den Banden gehörten neben den typischen Vertretern des Jaunertums auch Mitglieder der ländlichen Unterschicht, religiöser Minderheiten (böhmische Brüder, Herrenhuter, Wiedertäufer) und auch Intellektuelle (Juristen, Lehrer, Philosophen, Studenten) an, die durch ökonomische Probleme und durch obrigkeitliche Intoleranz in das soziale Abseits gedrängt worden waren . Die organisatorische Klammer der so zusammen gesetzten Schicht bildeten Personen, die einen teilweise jahrhundertealten Jaunerstammbaum vorwiesen und deshalb über ein weitverzweigtes Netzwerk verfügen konnten . Genau diese Tatsache wurde von der Obrigkeit den Jaunern vorgeworfen, um ihr eine Unkorrigierbarkeit des Verhaltens und moralische Verwerflichkeit zu unterstellen, obgleich die wirtschaftliche und soziale Lage der Jauner bekannt war.
Die meisten Banden hatten immer eine eigentümliche Vorgehensweise bei ihren Aktionen. Diese Handschrift war den Behörden, nach einer gewissen Zeit bekannt. Die Niederländischen Banden können in dieser Hinsicht als Paradebeispiel angeführt werden. Ihre Vorgehensweise war gekennzeichnet durch Auftreten in größeren Gruppen von wenigstens zehn Mann, Krawall während der gesamten Aktion und brutale Behandlung von Gegenständen und Opfern . Durch den Druck der vorrückenden französischen Armeen lösten sich die Banden der Niederländer auf und gingen von den linksrheinischen Gebieten in die östlicher und südlicher gelegenen Teile des Reiches. Dort unterwiesen sie die einheimischen Jauner ins „Räuberhandwerk“. Bei den ersten Aktionen der „Neuen“ wurde in ganz Deutschland bei den Behörden wegen der „Niederländer“ Alarm ausgelöst.
Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Räuberwesens waren die Hehler. Oft waren es Gastwirte, die selbst eine aktive Räuberlaufbahn hinter sich gelassen und sich als Diebswirte „zur Ruhe gesetzt“ hatten .
Doch darf man nicht erwarten, dass zwischen Hehlern und Räubern ein allgemeiner Gemeinschaftssinn geherrscht hätte. Meistens ging das Verhältnis nicht über eine reine Geschäftsbeziehung hinaus. Der Räuber musste das Diebesgut schnell loswerden, und der Hehler wollte einen höchstmöglichen Profit herausschlagen. So wurde das Diebsgut meistens weit unter dem eigentlichen Wert verkauft. Nicht selten waren Wirt, Hehler und Baldover eine Person .
Die Diebswirte boten auch Unterschlupfmöglichkeiten an, die sogenannten kochemer Bayes . Es waren vor allem außerhalb größerer Siedlungen gelegene Wirtschaften sehr beliebt. Für ihre Aufnahmebereitschaft erhielten die Wirte Schutz durch die Räuber. Kochemer Bayes zu finden, war für flüchtige Banditen im Spessart kein Problem . Diebswirte gab es genügend, die einen wittischen Schein nach außen tragen konnten und aus ihrer Tätigkeit Profit schlagen wollten und es auch taten. Im Falle einer Razzia konnten die Banditen ohne größere Probleme im Dickicht des Waldes verschwinden. Außerdem erwies sich die Nähe zu den Verkehrswegen als großer Vorteil für die Planung und Durchführung der Coups. Es darf außerdem nicht vergessen werden, dass die Wirtshäuser auch im Spessart als Umschlagsplatz von Nachrichten und heißer Ware dienten.
Besonderer Beliebtheit bei den Jenischen erfreute sich der Krugbau, eine Töpferei bei Steinau am nordöstlichen Rand des Spessarts. Dieser lag unmittelbar am Wald und diente den Banditen zur Ausstattung ihrer Tarnung als fahrende Geschirrhändler. Außerdem grenzten in der Nähe des Krugbaus französische Militärverwaltung, dalbergscher und hessen-kasselscher Zuständigkeitsbereich aneinander und erleichterte so den Jaunern die Entziehung vor behördlichem Zugriff durch Rettung auf ein anderes Territorium. Der Krugbau war also eine ideale kochemer Bayes.
Aber auch ganze Ortschaften gewährten Räubern Unterkunft und Verpflegung. So etwa die sich im Huttischen Grund befindlichen Dörfer Romsthal, Kerbersdorf und Eckardroth, die zum hessisch-kasselschen Hoheitsgebiet gehörten, und in deren Nähe sich die Grenzen isenburgischen, fuldischen und kurmainzischen Besitzes befanden. Zudem gehörte der Huttische Grund auch noch zum Verwaltungsbezirk kochemer Beamter, unter ihnen der Amtmann Kees. Die drei Dörfer waren Teil einer sogenannten „Diebsstraße“, einer Kette kochemer Unterkünfte, die nur den Jaunern bekannt war und ihnen ein heimliches Entkommen vor Verfolgungen ermöglichte. Diese zog sich parallel zur Frankfurter Straße von Schlüchtern über Aufenau bis nach Gelnhausen .
Der Huttische Grund hatte internationales Renommee, wie der nachweisbare Aufenthalt diverser „Niederländer“ zeigt. Der zuständige Gerichtsherr Baron Karl Friedrich von Hutten war in chronischer Geldnot. Der kochemer Durchgangsverkehr bot ihm eine Möglichkeit die Kassenlage zu verbessern . So ließ er Kees freie Hand. Dieser deckte die sich im Ort befindlichen Kochemer gegenüber den übergeordneten landgräflich Hessen-Kasselschen Behörden. Dafür kassierte er entsprechende Schutzgelder. Aber Kees gewährte nicht nur den Räubern Unterschlupf, sondern stellte ihnen auch falsche Pässe aus, natürlich gegen eine entsprechende Gebühr. Ob von Hutten an diesen Einnahmen partizipiert hat, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Vernehmungsprotokolle legen dieses jedoch nahe . Nach einem spektakulären Überfall auf eine Poststation im Jahre 1801, an dem auch Picard beteiligt gewesen sein soll, begannen die Hessischen Behörden auf von Hutten Druck auszuüben. 1802 war von Hutten gezwungen, Kees abzusetzen, der sich daraufhin erhängte. Sein Nachfolger Rullmann, brauchte dann kaum eine Woche, um den Huttischen Grund von den Kochemern vollständig zu befreien. Eine von hessischem Militär durchgeführte Razzia hatte jedoch nur mäßigen Erfolg, da die Jauner offenbar gewarnt worden waren und sich in die umliegenden Wälder geflüchtet hatten .
Der enge Kontakt und Rückhalt in der Bevölkerung, der noch durch Verbindungen zu den obrigkeitlichen Verfolgungsbehörden vor allem auf lokaler Ebene verstärkt wurde, war bei weitem keine Ausnahme. Denn mit der lokalen Verwaltung wurden vor allem unehrliche Bürger oder gar Jauner betraut, und das teilweise schon über Generationen. Auch griff auf dieser Ebene die Korruption besonders stark um sich .
Dadurch und durch die territoriale Zersplitterung, gerade auch im Spessart, blieben obrigkeitliche Verfolgungsbemühungen schon im Ansatz stecken. Es fehlte an den notwendigen Finanzen und der Organisation. Außerdem weigerte man sich in den Kleinstaaten, „Amtshilfe“ anzufordern, aus Furcht, man könnte Verluste an der eigenen absoluten Machtvollkommenheit erleiden . In territorial geschlosseneren Gebieten hingegen war die Verfolgung zwar schwer, doch standen genügend Mittel zur Verfügung, die „Landplage“ unter Kontrolle zu kriegen, notfalls mit militärischer Gewalt. Beispielsweise wurden in Bayern Husarenstreifen eingesetzt. Im Zuge der Französischen Revolution 1789 und der territorialen Bereinigung des ehemaligen Reichsgebietes, besonders im deutschen Süden und Südwesten, setzte eine neue Verfolgungspraxis ein. Man kopierte das Französische Modell. Die Verwaltung, und damit die Verfolgungsinstanzen, wurden zentralisiert, eine Gendarmerie wurde eingeführt und der französische code pénal wurde, leicht modifiziert, übernommen. Dazu kam außerdem die Einführung des allgemeinen Passwesens .
Mit der Unterstützung der Linksrheinischen Militärverwaltung und des eng mit ihr verbundenen Rheinbundes war auch ein überregionales Handeln der Staatsgewalten möglich. So fand 1801 in Wetzlar ein „Räuberkongress“ statt. Die elf teilnehmenden Fürstentümer einigten sich hier auf die Durchführung gemeinsamer überterritorialer Streifen und Razzien. Dabei gestanden sie sich zu, auch über die Territoriengrenzen hinaus Verbrecher verfolgen zu dürfen. Es sollten auch prophylaktische Maßnahmen, wie das Zerstören der kochemer Bayes gefördert werden. Damit war der Untergang des deutschen Räuber(un-)wesen besiegelt .
Die territoriale „Entspannung“ der napoleonischen Zeit war zwar zunächst von einer weiteren Ausweitung der Kriminalität geprägt. Aber das ist wohl damit zu erklären, dass der neue Beamtenapparat, der für die Verfolgung und Ahndung der Delinquenzen zuständig sein sollte, sich erst noch etablieren musste. Denn nach erfolgter Installation der neuen Behördengeneration konnte die effektive Ausrottung des Bandenwesens zügig in Angriff genommen werden. In der geheimen Kommission des General-Commissaire Janbon St. André zur Vernichtung der Räuber liefen die meisten Fäden zusammen. Jene Kommission ist beispielsweise auch verantwortlich für die Aushebung des Räubernestes in der Gelnhäuser Burg (1803) . In den 1820er Jahren war das Räuberwesen in den deutschen Territorien, insbesondere im Spessart, quasi völlig vernichtet. Die Behörden waren nach ihrer Umstrukturierung nach 1800 bei ihrer Arbeit so gründlich und effektiv vorgegangen, dass der kurhessische Kriminalbeamte Schwenken 1826 beruhigt und selbstherrlich schreiben konnte:
Schon zu Ende des ersten Decenniums dieses Jahrhunderts begann sich von allen Seiten ein furchtbares Ungewitter zusammen zu ziehen, dessen zerschmetternde Blitze die Luft nach und nach von ihren verpesteten Dünsten reinigen sollten .

III. „Wider die Banden der Erzdiebe und Räuber“ – Strafverfolgung und Strafvollzug

In einer Zeit, in der die Armut als eine selbstverständliche Gesellschaftserfahrung empfunden wurde, musste sich in der betroffenen Volksschicht, und das war bei weitem der größere Teil des Volkes, eine Art Standesbewusstsein herausbilden. Dazu gehörte unter anderem die Gegensätzlichkeit zur herrschenden Gesellschaft und ihren Strukturen, deren Opfer die Außerständischen geworden waren. Schon lange hatten die Jauner den Schuldigen für ihr erbärmliches Dasein ausgemacht – die Obrigkeit . Doch waren sie eher die Opfer der Strukturenwandlung und eines Modernisierungsprozesses im Europa um 1800 geworden .
Andererseits hinterließen die Jauner auf die Bürger ein Bild von ganzjährig umherziehenden Kleinkriminellen, die trotz des akuten Arbeitskräftemangels in Stadt und Land nicht arbeiten wollten . Der allgemeine Argwohn und die teilweise berechtigten Vorverurteilungen durch ständisches bzw. bürgerliches Volk und Obrigkeit bildeten so eine weitere Klammer von außen, mit welcher die Jaunergesellschaft noch enger zusammengeschweißt wurde .
Der starke innere Zusammenhalt, eine überregionale Organisation, mit durchaus internationalen Zügen wie z.B. bei den Niederländern, und vor allem das antisoziale, vermeintlich gegen die herrschende Gesellschaftsstruktur gerichtete Verhalten, zeichnete die Subkultur der kochemer Gesellschaft aus. Diese hatte durch die ständigen Krisen seit dem 16. Jahrhundert einen ständigen Zuwachs zu verzeichnen. Natürlich musste die Obrigkeit darin ein stetig bedrohlicheres Problem erkennen, dem mit aller Härte zu begegnen war. Doch erlaubten deutsche Kleinstaaterei und chronisch leere Kassen der Territorialherren nicht die Umsetzung einer effektiven Strafverfolgung.
Um ihre Autorität zu wahren und zu zeigen, dass sie immer noch die Ordnungsmacht inne hatten, waren die Landesherren gezwungen, Maßnahmen gegen die Jaunergesellschaft zu ergreifen. Doch wegen der mangelhaft organisierten Behörden und der oft beklemmenden Finanzlage hatten die meisten Aktionen eher symbolischen Wert . Solche Maßnahmen zur Ergreifung von Vaganten und Räubern, zeichneten sich häufig durch eine gewisse Ungerichtetheit aus. So wurden etwa die Wälder durchkämmt. Dies geschah oft ohne konkreten Verdacht, schlicht als ordnungspolitische Maßnahme . Solche Streifen hatten meist nur mäßigen Erfolg. Denn die Bevölkerung, die in Ermangelung ordentlicher Polizeikräfte zum Streifendienst herangezogen wurde, sah sich vom bitter nötigen Broterwerb abgehalten und ließ die erforderliche Sorgfalt vermissen. Nicht selten warnte sie die Jauner auch vor .
Wurde von einer Streife doch einmal eine Gruppe Räuber überrascht, wehrte sich diese häufig mit dem Mut der Verzweiflung, nur um nicht in die Mühlen der Justiz zu geraten. Meistens entkamen sie ihren Verfolgern.
Harmlose Besucher einschlägiger Wirtshäuser blieben vor Razzien nicht verschont . Wirte wurden zur Mitarbeit bei der Strafverfolgung angehalten. Das erscheint abwegig in Anbetracht der Rolle der Diebswirte in der oben beschriebenen Organisation des Jaunertums . Die Aufstellung einer Truppe von gut bewaffneten, professionellen Straßenreitern, die entlang der Handelsstraßen patrouillierten, war ebenfalls eine Maßnahme von eher zweifelhaftem Erfolg. Denn zum einen entstammten die Straßenreiter häufig selbst dem Milieu der Jauner, zum anderen wurden sie so schlecht bezahlt, dass sie leicht zu korrumpieren waren bzw. nicht gewillt, für geringen Lohn ihr Leben zu riskieren . Auch waren die Räuber nicht selten zahlenmäßig überlegen. Zeitgenössische Quellen sprachen von Banden von bis zu 150 Mann Stärke . Dieses dürfte aber zu hoch gegriffen sein. Eine Zahl von allerhöchstens 50 Banditen erscheint für den maximalen Kernbereich einer Bande deutlich realistischer . Ob diese zahlenmäßige Überschätzung der Räuber durch die Obrigkeit nun auf reine Hysterie angesichts ihrer Machtlosigkeit zurückzuführen ist, oder als Rechtfertigungsargument für ihre erfolglosen Maßnahmen gegen das Räuberunwesen, soll dahingestellt bleiben .
Es konnte durchaus passieren, dass von Dorfbewohnern aufgegriffene Vaganten einfach durch Prügel vertrieben wurden . Die Dorfbevölkerung tat dies zum reinem Selbstschutz, solange nur präventive Maßnahmen nötig waren. Nicht selten mussten die Landbewohner erfahren, dass einfache Vaganten, und da sogar Frauen und Kinder, sich als Baldover für Räuber herausstellten. Das führte zum Generalverdacht gegen jeden Fahrenden. So neigte auch die Obrigkeit des öfteren dazu, durch ungerichtete Maßnahmen gegen „die üblichen Verdächtigen“ präventiv tätig zu werden. Gelangte ein ortsfremder Vagant zufällig in die Hände der Justiz, konnten an ihm, ohne die damals übliche Beweisführung, Besserungsmaßnahmen durchgeführt werden. Er konnte etwa in ein Zuchthaus eingewiesen werden, um dort durch Arbeit zu einem christlichen Leben umzuerziehen.
Weitere Maßnahmen, dem Vagantenwesen Herr zu werden, war das Erstellen und Weitergeben von Gauner- und Diebslisten. Die Territorialbehörden tauschten diese untereinander aus, was die Identifikation und Verfolgung von Verdächtigen erleichtern sollte. Wie die Städte sahen sich die Territorialstaaten in der Strafverfolgung dem Problem gegenüber, dass ihre Zuständigkeit an der Territoriumsgrenze endete. Aus diesem Grunde hatten schon im 13. Jahrhundert Hansestädte und Vororte westfälischer Landfriedensbünde Listen mit den Namen Flüchtiger an verbündete Städte geschickt . Diese Praxis weitete sich bis in das 14. Jahrhundert flächendeckend aus. Sie erwies sich jedoch als unzureichend, sodass nach und nach mehr charakteristische Merkmale, wie Verhalten, Sprache, Herkunft, Physiognomie und Kleidung in die Listen aufgenommen wurden. Die Täterbeschreibungen gewannen dadurch an Tiefenschärfe. Der Nutzen dieser Listen wurde allerdings schon durch Zeitgenossen, wie etwa Ludwig Pfister, angezweifelt:

[...] Alle sogenannten Gaunerlisten taugen in der Regel nicht viel. Sie haben oft nicht mehr zum Grunde als die Angabe eines Eingefangenen: dass auch dieser oder jener ein Räuber oder Dieb sey ohne irgend eine nähere Bezeichnung oder Verlässigung eines wirklich verübten Verbrechens. Wird dann der Bezeichnete wirklich eingefangen und bekennt er auch, dass er der Bezeichnete sey; - dann kann erst nichts gegen ihn vorgenommen werden, weil man weiter nichts gegen ihn weiß, als dass sein Name in der Gaunerliste stehe. Man schreibt also an jene Stelle, von welcher die Gaunerliste ausgieng zeigt ihr triumphierend den glücklichen Fang des berüchtigten Gauners N.N. und erbietet sich zu dessen Auslieferung – Statt des erwarteten verbindlichsten Dankes und der bereitwilligsten Annahme des Anerbietens, erfolgt aber gewöhnlich, wie ich wenigstens schon gar oft und noch in dieser Sache erfahren habe, die trockene, kalte Erklärung: man wisse gegen das bezeichnete Subject kein bestimmtes Verbrechen; es sey nur von dem oder jenem, im allgemeinen als Gauner bezeichnet worden; man finde daher keinen Grund zur Übernahme des Eingefangenen.[...] .

Letztlich konnte jedoch die Erwähnung in einer Gaunerliste zumindest zur Inhaftierung oder Einweisung eines Jauners ins Zuchthaus führen. Unter Umständen ließen sich so mit Hilfe der Inhaftierten begangene Verbrechen aufklären.
Neben diesen eher vagen Verfahren standen auch zielgerichtete Vorgehensweisen der Obrigkeit. Als Gegenspieler der Räuber traten hierbei einige wenige Ermittler und Ankläger hervor. Die hier zu erwähnenden sind vor allem durch ihre Veröffentlichungen bekannt geworden. Diese dienten als Lehr- und Anschauungsmaterial, als Steckbriefe zur Fahndung nach Flüchtigen, aber auch zur Rechtfertigung und Selbstdarstellung der eigenen Arbeit gegenüber den Landesherren und der zu schützenden Bürger.
Neben Brill und Grolmann soll hier vor allem Ludwig Pfister interessieren, der durch sein sehr umfangreiches Werk auffällt. Er war Stadtdirektor in Heidelberg und als solcher auch zuständig für die Untersuchung, Prozessführung und Exekution der Urteile gegen die Jauner. Die Verfolgung von Räubern war seine Passion, wie man unschwer anhand seiner Veröffentlichungen erkennen kann. Mit diesen traf er offenbar den Nerv der Zeit. Noch im selben Jahr der Veröffentlichung seiner knapp 250 Seiten starken „Actenmäßigen Geschichte der Räuberbanden an den beiden Ufern des Mains und im Odenwald“ (1812), veröffentlichte er einen ebenso umfangreichen Nachtrag, in dem er sich unter anderem auch der Hölzerlips- oder Spessart-Odenwald-Bande widmete, welche weiter unten in das Zentrum des Interesses rücken wird.
Betrachtet man die Werke Pfisters, so fallen die auch teilweise noch heutigen Maßstäben genügenden Ausführungen auf. Sie waren mit großen Zeichnungen versehen worden , die unter anderem detailliert die Lage von Spuren angaben. Dies gilt insbesondere für die „Merkwürdigen Criminalfälle“. Hier wurde außerdem die tägliche Untersuchungsführung dargestellt, welche, von der technischen Beschränktheit abgesehen, sich nicht wesentlich von der heutigen unterschied.
Die Veröffentlichungen der Ermittler stützten sich auf während der Untersuchung verfasste Protokolle und Berichte, welche bemerkenswert minuziös den Ermittlungsverlauf und die untersuchten Sachverhalte festhielten. Aus heutiger Sicht kommt dies dem Historiker sehr entgegen. Denn die Akten werden so zu sehr aufschlussreichen Quellen. Allerdings sind es auch Quellen, die mit einem gewissen Grad an Vorsicht zu genießen sind. Man kann sich nämlich in den Akten nur auf die amtlich verzeichneten Aussagen der Delinquenten stützen. Wie weit diese von Seiten der Gauner Lügen, Verschleierungen oder Selbststilisierungen bzw. von Seiten der Fahnder Dramatisierungen, Stereotypisierungen und Diffamierungen waren, muss quelleninterpretatorisch bei jedem einzelnen Fall aufs neue berücksichtigt werden.
Die in den Veröffentlichungen Pfisters und seiner Kollegen beschriebenen Ermittlungsverfahren waren fester Bestandteil des Inquisitionsprozesses. Dieser begann mit der Generalinquisition schon vor der Verhaftung eines vermeintlichen Delinquenten. Zu ihr gehörte die allgemeine Ermittlung von Tat und Tatverdächtigem. Erst mit seiner Verhaftung begann die Spezialinquisition:
Am Anfang wurde der Verdächtige von der Ausweglosigkeit seiner Lage überzeugt. Solange dies nicht geschehen war, war nach zeitgenössischer Ansicht nicht mit einer Kooperation des Inhaftierten zu rechnen . Vielmehr waren zum Teil sehr raffinierte Ausbruchsbemühungen zu erwarten. Solange für den Gefangenen noch die Möglichkeit bestünde frei zu kommen, würde er nicht gestehen. Seine Kumpane würden ihn nämlich abstrafen, wenn er das täte .
Ausbruchsmöglichkeiten gab es viele und waren den Ermittlern alle sehr wohl bekannt. Man hatte mit bestechlichen Wärtern zu rechnen, mit beim Küssen im Mund übergebenen Feilen oder Uhrfedern, mit deren Hilfe Schlösser geöffnet wurden, mit im Gefängnis vorsorglich versteckten Nägeln, mit Seilen zum Auseinanderbiegen der Fenstergitter. Dem Einfallsreichtum waren im Hinblick auf Fluchtpläne keine Grenzen gesetzt. Beispielsweise berichtet Rebmann:

[...] Denn nicht nur haben sie fast immer, (wenigstens die Haupträuber) eine Anzahl Goldstücke, Feilen und Uhrfedern in ihren Kleidern eingenäht versteckt, sondern alle diese Gauner haben auch ein Packet Chlamony (enthalten ein paar Goldstücke und Feilen, in einer von Wachs und Firniß überzogenen kleinen Büchse oder einer eyförmigen Papiermasse) im Rückhalt. Giebt es nun eine strenge Visitation, auch sogar auf den bloßen Leibe, so nehmen sie nur einen günstigen Augenblick wahr, um diese Chlamony durch den Schlußmuskel des Afters einwärts zu drängen. Nach den Geständnissen Hessels üben sie sich in diesem Kunstgriff mit solcher Anstrengung und solchem Eifer, daß viele oft die nämlichen Beschwerden Tagelang dulden, die einen mit der goldenen Ader behafteten peinigen. Im Kerker und bei dem Drange natürlicher Bedürfnisse wird natürlich diese Masse herausgenommen, aber sobald die Diebe ins Verhör genommen werden, oder eine neue Durchsuchung befürchten, so nehmen sie die nämliche Operation noch einmal vor [...] .

Es ist also kein Wunder, dass in den Actenmäßigen Berichten jener Zeit sehr oft und ausführlich von Ausbruchsversuchen verschiedenster Art geschrieben wurde .
War der Verdächtige kooperativ, so wurde durch einen obrigkeitlichen Inquirenten versucht, die materielle Wahrheit durch Verhöre zu ermitteln. Diese Verhöre wurden protokolliert und bildeten die Grundlage für das Urteil. Der urteilsfindende Richter selbst hatte mit dem Inquisiten keinen Kontakt.
Die Auswahl der Mittel, mit denen die Verhöre geführt worden sind, war groß. Die Ermittler benutzten äußerst geschickt Techniken wie Überrumpelung, Überlistung und Konfrontation mit geständigen Mittätern. Der zeitgenössischen Literatur zu Folge, scheint gerade letzteres ein beliebtes Mittel zur Erwirkung eines Geständnisses gewesen zu sein . So leugnete Johann Bopp, der Kommandant der Posträuberbande von der Spessarter Chaussee, die Mittäterschaft in seiner Vernehmung am 10. Mai 1788 trotz des Wissens um ein Geständnis des ebenfalls anwesenden Johann Georg Bauer . Nachdem der geständige jedoch den leugnenden Mittäter zum Gestehen aufforderte, brach dieser unter Schluchsen und häufigen Thränen zusammen und gestand. Letztlich wurde auch mit diesem Geständnis das Schicksal der Posträuberbande besiegelt .
Das damalige Straf- und Strafprozessrecht auf Grundlage der Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532 kannte den Indizienbeweis und die freie Beweiswürdigung durch den Richter noch nicht . Vielmehr beruhte die Beweisführung auf einem streng formalisierten Prozess. Das Vorliegen rechtlich bzw. gesetzlich gebundener Beweise war wichtigste Voraussetzung eines rechtmäßigen Urteils. Dieser sogenannte Vollbeweis (plena probatio), war erbracht wenn mindestens zwei übereinstimmende Zeugenaussagen vorlagen. Es ist anzunehmen, dass die zwei vorgeschriebenen Zeugen in den seltensten Fällen vorhanden waren. So konnte auch bei erdrückendster Beweislast kein Urteil gefällt werden. Dem konnte Abhilfe verschafft werden, wenn man den vorhandenen Indizien, sogenannte Halbbeweise (semiplena probatio), ein Geständnis des Verdächtigen hinzugefügte. Geständnisse waren also als Beweismittel nahezu unerlässlich. Doch mussten sie von schwerwiegenden Indizien gestützt werden können. Ein Geständnis ohne ausreichende Beweislage hatte keinen Wert für die Rechtsprechung. Zur Erlangung eines Geständnisses diente die peinliche Befragung, die Tortur oder Folter .
Die peinliche Befragung war ein gebräuchliches Mittel im Strafverfahren, wie zeitgenössische Beschreibungen und Anleitungen sehr eindrucksvoll belegen . Der Inquisit durfte aber zu keiner privilegierten Gruppe gehören. So blieb beispielsweise dem Major von Butlar, der 1729 seine Schwiegermutter in Ansbach von einer Räuberbande hatte ermorden lassen, die Folter aufgrund seines Standes erspart . Derartiges kam für Räuber und die anderen Mitglieder der Jaunergesellschaft nicht in Betracht, da sie nicht im ständischen Gesellschaftsmodell vorgesehen waren. Sie hatten also von vornherein einen schlechten Leumund und waren häufig bereits vorbestraft .
Die Jauner wurden nicht nur gefoltert, um ihnen ein Geständnis der Tat abzuringen, sondern auch, um von ihnen Informationen über Verstecke und Mittäter in Erfahrung zu bringen, damit möglichst die ganze Bande ausgehoben werden konnte .
Die Tortur selbst wurde von einem Scharfrichter durchgeführt. Dieser sollte in verschiedenen Foltermethoden ausgebildet sein und verfügte über entsprechende Gerätschaften, die zwar den Schmerz fein dosierbar erhöhten, aber nach Möglichkeit den pathologischen Schaden gering hielten, denn war die Folter nicht erfolgreich, musste der Inquisit durch den Scharfrichter wieder geheilt werden. Gelang dies nicht, war entsprechender Schadenersatz zu leisten. Die Härte der Folter war abhängig vom Ermessen des Gerichtes und der Schwere der vorgeworfenen Tat.
Der Inquisit musste seine komplette Tat inklusive aller Begleitumstände darlegen. Es reichte also kein einfaches Geständnis. Hatte jemand die Folter ohne Geständnis überstanden, musste er Urfehde schwören, d.h. sich verpflichten, für die erduldeten Schmerzen sich an niemandem zu rächen. Seine physischen Schäden mussten geheilt oder wiedergutgemacht werden. Er musste frei gelassen werden. Doch blieben die Inquisiten meistens ihr Leben lang gezeichnet.
Das Widerstehen der Tortur ist für einige Räuber überliefert worden. Es war sozusagen Teil einer Ausbildung, die der Nachwuchs der Räuber im Laufe seiner Räuberkarriere durchlief . Die Aussicht, nach einer widerstandenen peinlichen Befragung freigesprochen zu werden, ermutigte dazu, nichts zu gestehen. Seit Mitte des 18. Jahrhunderts verhängten die Richter deshalb zunehmend Verdachtsstrafen wie Zuchthaus oder Festungsbau gegen Delinquenten, denen man auch nach eingehendem Ermittlungsverfahren nichts nachweisen konnte . War dennoch ein Geständnis unter der Folter erwirkt worden, so wurde dieses protokolliert und beim endlichen Rechtstag als Urgicht verlesen. Es musste nach Beendigung der Folter vom Angeklagten noch einmal wiederholt werden. Man war sich also der Gefahr eines Falschgeständnisses unter der Folter durchaus bewusst .
In diesem Zusammenhang setzte mit dem Zeitalter der Aufklärung auch ein Umdenken im Bereich der Strafverfolgung ein. Friedrich II. (1712-1786) von Preußen schaffte unmittelbar nach seiner Thronbesteigung 1740 die Folter ab. Damit reagierte der junge König auf die Geistesströmungen, die sich bereits seit dem 16. Jahrhundert besonders gegen die Folter innerhalb der Hexenprozesse wendeten. Ausgehend von den Naturechtphilosophen wie Samuel Pufendorf (1632-1694) und Christian Thomasius (1655-1728) setzte im Deutschland des 17./18. Jahrhunderts eine Bewegung ein, welche die kriminalistischen Untersuchungen wieder auf den reinen Inquisitionsprozess zurückführen wollte. Vor allem wurde in der Anwendung der Tortur die Gefahr gesehen, dass sie als staatliches Gewalt- und Zwangsmittel missbraucht werden konnte. Unter dem Eindruck von Montesquieus Lehre von der Gewaltenteilung und L’Esprit des lois (1748) tendierte auch die deutsche Justiz immer mehr zur Unabhängigkeit von der Regierungsgewalt. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts wurden in den verschiedensten deutschen Staaten Strafgesetzreformen durchgeführt etwa in Preußen durch das Allgemeine Landrecht von 1794. Dieses wurde bereits durch Friedrich II. angeregt und aktiv vorangetrieben . Die auf der CCC fußende Theresiana (1768) in Österreich wurde, ebenfalls der neuen Geisteshaltung folgend, mehrmals (1787 und 1809) modifiziert und der aufklärerischen Grundtendenz in der deutschen Strafverfolgungspraxis angepasst. Im Zuge der Aufklärung an den europäischen Höfen wurde bereits am 2. Januar 1776 durch Josef II. auch in Österreich und damit für das gesamte Römische Reich die Folter per kaiserliches Dekret abgeschafft, sehr zum Leidwesen seiner Frau Maria Theresia. Es setzte eine allgemeine Humanisierung, Rationalisierung und Säkularisierung im deutschen Strafrecht ein . Denkanstöße für diese Bewegung gaben vor allem rechtsphilosophische Denker wie Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775-1833). Er war nicht nur ein vehementer Gegner der bisher verfolgten Spezialprävention, die Ausrichtung auf den einzelnen Täter und dessen Abstrafung. Er versuchte vor allem die Generalprävention, zu fördern, indem er den psychologischen Zwang der Strafgesetze und der darin enthaltenen Strafandrohung, zum prinzipiellen Zweck des Strafrechts erhob. Die Idee der Generalprävention, der allgemeinen Abschreckung, war schon bei Pufendorf aufgetaucht, doch Feuerbach band sie ganz eng an die geltenden Gesetze. Diese sollten ganz genau vorschreiben, was strafbar sein soll und wie es zu bestrafen ist. Damit sollte die Willkür von Richtern und Staat verhindert werden. Der Rechtsgrundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege erhielt durch ihn neue Impulse im besten aufklärerischen Sinne.
Trotz der tiefgreifenden Reformbewegungen und tatsächlichen Reformen auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechtes wurde sich in der Rechtssprechung gerade um 1800 noch sehr stark an die althergebrachten und bewehrten Formen gehalten, wie sie schon seit den Zeiten der Carolina in Territorien des Reiches Usus waren:
War ein Geständnis, auf welcher Art auch immer, gemacht worden, erfolgte die Urteilsfindung auf dem Wege der Ratsuche durch sachkundige obrigkeitliche Stellen . Das waren Beamte, denen man andere ausgebildete Beamte beigeordnet hatte, Schöppenstühle, Kollegien fürstlicher Räte oder universitärer Juristenfakultäten . An diese Stellen wurden die Akten mit einem Urteilsantrag versandt, von dort kamen sie mit einem Urteilsvorschlag versehen zurück. Dadurch wurden die in der Regel rechtsunkundige Inquirenten aus dem Prozess der Urteilsfindung herausgenommen und noch mit reinen Ermittlerfunktionen betraut . Das eigentliche Gerichtsverfahren und die Urteilsfindung basierten ausschließlich auf den Akten. Diese Formalisierung zu einem reinen Aktenprozess wurde durch formalisierte Fragestellungen im Verhör noch verstärkt . Durch diese Konstellation erlangten die Spruchkörper nur einen sehr begrenzten Einblick in das Geschehen. War das Urteil aufgrund der Aktenlage gefällt, wurde die Urteilsvollstreckung vorbereitet. Dieser unwahrscheinliche Behördenaufwand und Verlust der Unmittelbarkeit zur Ermittlung durch das Richtergremium musste zu einer enormen Ineffektivität führen. Nicht nur die Unkenntnis von den Begleitumständen des Deliktes, sondern auch die langwierige Urteilsfindung sind ein Zeichen für die Reformreife des damaligen Rechtsystems.
Bis zur Bekanntmachung des Urteils saß der Delinquent in Haft und wurde durch Geistliche betreut. Vor dem Hintergrund tiefer Religiosität wurde darauf besonders Wert gelegt. Die Verurteilung und Vollstreckung der Todesstrafe, die er jedenfalls für Raub zu erwarten hatte, waren für ihn eine Art vorweggenommenes Gericht Gottes im Jenseits. Durch die Erleidung des Todes auf der Richtstätte konnte er eine Milderung des Urteils zum Jüngsten Gericht erwarten .
Dieses dem Verurteilten zu verdeutlichen, hatten sich die entsprechenden Prediger zur Aufgabe gemacht. Eine Resozialisierung war damit für die Gesellschaft überflüssig, denn indem sie den Delinquenten bestrafte, sorgte sie dafür, dass er nach dem Tode wieder in den Schoß der Christenheit aufgenommen werden konnte, was aber auch stark von seiner Tat abhängig war . Der Verurteilte zeigte sich deshalb in vielen Fällen willig, die Strafe hinzunehmen. Das erleichterte nicht nur dem Scharfrichter die Arbeit, sondern bestärkte auch das Publikum in seinem Glauben an die irdische und göttliche Gerechtigkeit. Davon abgesehen, dass mit dem Delinquenten ein antisoziales Individuum, ein Herd von Unruhe und Unordnung eliminiert wurde.
Die Vollstreckung der Strafe selbst fand im Rahmen des endlichen Rechtstages statt. Hier wurde der Prozess rudimentär nachvollzogen und das Urgicht des Täters verlesen . Dann wurde das Urteil formal verhängt und das Prozessende durch das Brechen eines Stabes über dem Kopf des Verurteilten versinnbildlicht. Zeigte der Verurteilte sich als reuiger Sünder, konnte er auch noch eine erbauliche Ansprache an das Publikum halten . Tat er dies nicht, nutzen Prediger die Gelegenheit, um die umstehende Menge in ihrem Glauben an die Gerechtigkeit Gottes zu bestärken . Es folgte die Exekution als Höhepunkt des endlichen Rechtstages.
Die Todesstrafe war wie die Folter Objekt verschiedener Reformen und Reformvorschläge. Die CCC ging sehr großzügig mit Leib- und Lebensstrafen um. Insofern sie schon für geringe Delikte, etwa einfacher Diebstahl, die Anwendung der Todesstrafe vorsah, war die CCC noch sehr mittelalterlich geprägt. Die drakonischen Strafen hatten vor allem vergeltenden Charakter (spiegelnde Strafen). Sie waren durch ihre Grausamkeit weniger zur Abschreckung als vielmehr zum Spektakel mit Volksfestcharakter geeignet, wenn sie öffentlich vollstreckt wurden, was die Regel war. Doch stellten schon die Zeitgenossen fest, dass diese Strafpraxis nicht für eine Verringerung der Kriminalität sorgte. Es war eher eine allgemeine Verrohung der Gesellschaft zu beobachten. Und ähnlich wie bei der Folter musste man auch hier befürchten, dass die Todesstrafe von der Staatsgewalt missbraucht werden konnte. Richtungsweisend für diese Haltung war das 1764 erschienene Werk Dei Delitti e delle Pene von Caesare Beccaria (1738-1794) . Übereinstimmend mit Montesquieus Auffassungen, aber besonders mit einer langen Reihe namhafter deutscher Juristen forderte er die Einhaltung einer Proportionalität von Verbrechen und Strafe: Das Strafübel, dessen Eintreffen natürlich gewährleistet sein muss, darf den, vom Delinquenten durch seine Tat angestrebten Vorteil nur gerade so viel überwiegen, dass eine abschreckende Wirkung zu Stande kommt, das heute so genannte Prinzip des Übermaßverbotes. Es ging jetzt nicht mehr nur um den bloßen Verstoß gegen geltende Gesetze, sondern um die Größe des Verbrechens . Dieser Größe angemessen sollte das Strafmaß ausfallen.
Ausgehend von der, die Aufklärung ausmachende Idee von der Freiheit des Willens sollte nicht länger der durch die Straftat entstandene Schaden vergolten werden. Christian Carl Stübel (1764-1827) brachte die Problematik auf den Punkt. Es sollte die Gesinnung, die Immoralität, bestraft werden, die zum Rechtsbruch geführt hat. Die Stärke von Anreizen, das Motiv, die psychische Situation also all das, was die Handlungsfreiheit beeinflusst, sollte in der Schuldbemessung und dem Strafmaß berücksichtigt werden .
Immer seltener kam die Todesstrafe zur Anwendung. Immer größere Bedeutung fanden die Freiheitsstrafen und damit der Resozialisierungsaspekt des Strafens. Die Delinquenten sollten von ihrer Immoralität abgebracht, umerzogen werden. Zuchthäuser und Gefängnisse wurden nun zum Ort des allgemeinen Strafvollzugs nicht mehr der Galgenberg oder das Schafott. Man schaffte in diesem Zusammenhang auch die Ehrenstrafen ab, damit die Verurteilten später ohne große Probleme wieder zurück in die ständische Gesellschaft finden konnten .
Das Paradebeispiel eines aufgeklärt-absolutistischen Herrschers, Friedrich II. von Preußen, schränkte die Todesstrafe zwar extrem ein, schaffte sie dennoch nicht ganz ab. Damit wurde er der zeitgenössischen Überzeugung gerecht, dass für Gewaltverbrechen wie Raub, Mord und Straßenüberfälle die Todesstrafe die einzig angebrachte Strafe sei. Hier musste Verbrechen ausgetilgt werden . Hier konnte dem Delinquenten nicht mehr der Weg zurück in den Schoß der Gesellschaft offen gehalten werden. Ausnahmen wurden nur gemacht, wenn es sich um jugendliche Straftäter handelte, bei denen ein Besserungsaussicht erwartet werden konnte. Gerieten Räuber also in die Mühlen der Justiz, hatten sie ihr Leben verwirkt.
Waren Räuber gefangen und überführt worden, wurden sie zum Tode durch den Strang oder das Schwert verurteilt. Andere Hinrichtungsarten wie Rädern, Vierteilen, Ertränken (Säcken), oder Verbrennen wurden von der CCC und zwar vorgesehen und konnten auch noch nach späteren Halsgerichtsordnungen theoretisch angewandt werden, was aber nur selten im 18./19. Jahrhundert der Fall war . Dass diese Strafen dennoch im Bewusstsein des Volkes fest eingeprägt waren, zeigt das Beispiel von Johann Georg Bauer. Er rechnete fest damit, dass er auch gevierteilt werden könnte:

[...] er müsse auch erkennen, dass er sein Leben verwirkt habe [...]: Wenn er nur geköpft werde wolle er zufrieden seyn; wenn er nur nicht von Pferden zerrissen werden würde .

Alle Hinrichtungsmöglichkeiten außer der Enthauptung galten noch im 18. Jahrhundert als unehrenhafte oder unehrliche Todesarten. Sie wurden deshalb seit dem Mittelalter immer auf einem Richtplatz vor den Stadtmauern bzw. außerhalb von Siedlungen vollstreckt. Dem Hängen kam als Exekutionsart eines gemeinen Verbrechers eine besondere Rolle zu. Der Tod kam eben so heimlich und unmerklich, wie das Verbrechen geschehen war, das er sühnen sollte. Der Scharfrichter, der selbst einen unehrlichen Beruf ausübte, beschmutzte sich nicht mit dem Blut des unehrlichen Delinquenten, weil er nur das Seil zu berühren brauchte. Nach erfolgter Exekution blieb der Delinquent weithin sichtbar am Galgen, bis er vollkommen verwest von allein herunterfiel, später blieb er nur einige Stunden oder wenige Tage am Galgen. Ihm wurde ein christliches Begräbnis, also die Erlangung der Seelenruhe, verweigert. Ähnlich wurde mit geräderten und gevierteilten Delinquenten verfahren. Bei Räubern gebot es die Gaunerehre, ihren Kumpan abzuhängen und zu begraben, wenn er nichts verraten hatte. War er ein Verräter, wurde er buchstäblich „hängen gelassen“ .
Anlässlich einer Enthauptung wurde hingegen in der Stadt auf einem zentralen Platz eine Richtstätte errichtet, die nach der Exekution wieder abgebaut worden ist . Auf diesem Schafott wirkte der Henker nur mit dem Schwert; in Deutschland war auch das Handbeil stark verbreitet. Beide Waffen waren, als Vollstreckungsinstrumente der obrigkeitlichen Blutgerichtsbarkeit, das Symbol der weltlichen Macht, die hier für Recht und Ordnung sorgte. Im Gegensatz zum Hängen, das nur Männern vorbehalten war, die entsprechende Strafe für die Frau war das Ertränken, war die Enthauptung für beide Geschlechter vorgesehen . Das beiwohnende Volk wurde Zeuge wie hier die Strafe eintrat, plötzlich und für jeden sichtbar durch den fallenden Kopf und das strömende Blut. Hier wurde nicht die Erbärmlichkeit des Delinquenten und seiner Tat präsentiert wie bei den unehrlichen Hinrichtungen, sondern die staatliche Gewalt und wirksame Durchsetzung von Recht und Gesetz . Vielleicht wurden deshalb so viele Räuber durch das Schwert hingerichtet, weil sie mit ihrem Lebenswandel die Gewalt des Staates in Frage stellten und ihn so auch ideell schädigten.
Mit dem Vordringen der französischen Revolutionstruppen verloren die Hinrichtungsarten ihre symbolische Bedeutung. Im Linksrheinischen wurden die Enthauptungen zunehmend und schließlich nur noch mit der Guillotine durchgeführt .
Neben den Lebensstrafen für verurteilte Räuber gab es auch eine Reihe anderer Strafen für die harmloseren, kleinkriminellen Jauner. Eine Sonderstellung nahm die Landesverweisung ein, da sie für Vaganten ohnehin schon eher den Charakter einer ordnungsrechtlichen Maßnahme hatte denn einer strafrechtlichen Sanktion. Oft bedurfte es noch nicht einmal einer ordentlichen Gerichtsverhandlung, um die unliebsamen Jauner abzuschieben .
Die Ausweisung erfolgte dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit. Für sesshafte Mitglieder einer Gemeinde stellte sie natürlich eine einschneidende Strafe dar. Denn die Ausgewiesenen waren nun zu einem Leben als Vaganten verurteilt, weil keine andere Kommune sie aufgrund ihrer Vergangenheit bei sich duldete. Sie drifteten dann meistens in die Jaunergesellschaft ab . Der Landesverweis war also eher kontraproduktiv bei der Bekämpfung des Jaunertums, schaffte er doch neue Ausgangsbedingungen für weitere Delinquenz der Jenischen .
Deshalb war die Ausweisung in der zeitgenössischen Literatur eine heftig umstrittene Strafe. Kritisiert wurde vor allem, dass für die Vaganten letztlich keine Alternative zum Jaunerdasein bestünde, wenn sie ständig aus jedem Territorium ausgewiesen würden:

[...] Eben dieser sogenannte Schub oder das weiterschieben der Vaganten von einem Amte in das andere bis in ihren angegebenen Geburtsort, ist die verderblichste Operation. Hätte der Vagant in seinem Geburtsorte bleiben können oder wollen: so würde er nicht unstät umher ziehen. Kann aber durchdas Zurückschieben jenes Hinderniß des Könnens gehoben, kann dadurch der böse Willen gebessert werden – gewiß nicht .

Dennoch griff die Obrigkeit gerne auf diese Maßnahme zurück, da es einfach und bequem war, sich eines Problems auf diese Art zu entledigen . Gerade bei Randgruppen, die in den entsprechenden Territorien ohnehin keine Bürgerrechte hatten, wurde die Ausweisung häufig angewandt .
Kombiniert wurde die Ausweisung gerne mit Prangerstehen, dem Stäupen (Prügeln mit Ruten) und der Brandmarkung . Letzteres diente vor allem dazu, dem Ausgewiesenen im Falle seiner Rückkehr die Verfehlung gegen das Einreiseverbot nachweisen zu können . Außerdem wurde durch diese Strafen, da sie am Pranger vollzogen wurden, die Öffentlichkeit von der Ausweisung unterrichtet, was dem Ausgewiesenen die Rückkehr erschwerte. Wurde ein Ausgewiesener dennoch in seinem alten Heimatort ergriffen, so drohte ihm die Bestrafung wegen Bruchs des erteilten Rückkehrverbots in Form von gravierenden Körperstrafen oder Zuchthaus .



IV. Das Ende des Räuberbandenwesens am Beispiel des Hölzerlips, einem Spessarträuber

Holzer Lipps, 30-32 Jahre alt, schlank gewachsen, ohngefähr 5 Schuh 6 Zoll groß, Eselsgraue Haare auf Bauernsitte geschnitten, gewöhnlicher Stirn, weißlichten Augenbrauen, grauer Augen, lange Nase, mittelmäßigen Mund, weißlichten Bart, runden Kinns, mittelmäßigen Gesichts, von rother Farbe; trägt bei sich eine lederne Kappe mit Pelz besetzt, eine rothgestreifte baumwollene Weste, mit zwei Reihen kleinen gelben Knöpfen, ein Paar lange Hosen vom nämlichen Zeug, ein Wames von Farbe wie Kümmel und Salz, baumwolen Zeug, läuft baarfuß .

Georg Philipp Lang wurde vermutlich Ende der 1770er Jahre in Eckardroth geboren, „der uralten Herberge der Räuber und Gauner“ . Seine Eltern waren Vaganten. Damit war auch seine Biographie bereits vorherbestimmt. Er musste früher oder später in Konflikt mit den Behörden geraten. Allerdings war seine „Karriere“ als berüchtigter Räuber einer Odenwald-Spessart-Bande noch nicht abzusehen.
Von seinem Vater bekam er das notwenige Rüstzeug für das Leben auf der Straße. Nachdem er auf eigenen Jaunerfüßen stehen konnte, nahm er sich eine Frau bzw. Beischläferin . Mit ihr hatte er zwei Kinder. Die Existenz einer Familie veranlasste ihn, einem „ehrlichen“ Gewerbe nachzugehen. Er verkaufte Holzwaren, was ihm das Vulgo „Hölzerlips“ einbrachte. Als wandernder Händler wurde er von einer Streife aufgegriffen und wegen Landstreicherei arretiert. Ohne vorher mit Räubern in Kontakt gewesen zu sein, jedenfalls nach seinen Angaben, vollzog sich im Gefängnis der Wandel zum Gewaltverbrecher .
Während dessen ließ sich seine Frau mit einem anderen Gefährten ein und brannte mit diesem durch. Sie gab später zu Protokoll, dass Hölzerlips sie des öfteren misshandelt und sie ihn deshalb verlassen hätte. Hölzerlips nahm sich eine neue Beischläferin und begann seine Laufbahn als Räuber. Die neue Frau Langs wurde in Darmstadt zusammen mit den gemeinsamen beiden Kindern gefangengesetzt, worauf er sich eine weitere nahm.
Bis zu seiner Festnahme 1811 wurden ihm fünfzehn Fälle von Straßenraub und 21 Fälle von Einbruchdiebstahl im südhessischen Raum vorgeworfen. Sein letzter großer Coup war der Überfall auf eine Kutsche an der Bergstraße im Großherzogtum Baden, zwischen Laudenbach und Hemsbach, dem zwei Schweizer Kaufleute zum Opfer fielen. Einer von ihnen starb wenige Tage später an den Folgen seiner sich dabei zugezogenen Verletzungen. Hölzerlips und seine fünf Komplizen flohen in den hessischen Odenwald. Ein Botenjunge, der den Überfall beobachtet hatte, verständigte sofort die Behörden. Diese wurden auch umgehend tätig. Eine groß angelegte überterritoriale Polizeiaktion brachte den Erfolg. Alle sechs Räuber wurden an den verschiedensten Orten in Odenwald und Spessart festgenommen . Hölzerlips ging der Polizei in Gelnhausen ins Netz . Die Spessart-Odenwald-Bande wurde nach Heidelberg überstellt und in einem Aufsehen erregenden Prozess zum Tode verurteilt. Am 31. Juli 1812 wurde Hölzerlips in Heidelberg mit drei weiteren Komplizen, nämlich Manne Friedrich, Veit Krämer und Krämer Mathes, durch das Schwert hingerichtet. Die beiden jugendlichen Komplizen, Basti und Köhlers Anders, wurden wegen ihres Alters vom badischen Großherzog begnadigt .
Seit etwa 1802/03 war die große Zeit der gefährlichen Banden am linken Rheinufer vorbei. Ab der Zeit soll Hölzerlips mit seiner Bande als Räuber im Spessart und Odenwald aktiv gewesen sein. Der gegen ihn ermittelnde Stadtdirektor Pfister deckte schnell über ehemalige Bandenmitglieder des Schinderhannes, die den Mainzer Behörden entkommen waren wie der Schwarze Peter , einen Zusammenhang mit der Spessart-Odenwald-Bande auf. Die nach seinem Dafürhalten allein deshalb schon ebenso gefährlich gewesen wären wie die Banden am Rhein. Hölzerlips kam ihm gerade recht als „berüchtigter Räuberhauptmann“, der sich durch seine Bosheit und Grausamkeit besonders von den anderen Bandenmitgliedern abhob:

Er kann seinen Zorn, wenn er ausbricht nicht dämpfen; er beträgt sich im Kreise der Uebrigen stets mit ausgezeichneter Superiorität, und wenn er gleich läugnet, bei diesem oder jenem Raub der anerkannte Anführer gewesen zu sein, so zeigen doch die Umstände, dass er es wirklich gewesen war; so wie die Art, womit die Uebrigen seine Anmaßungen ertragen, beweist, daß sie schon daran gewöhnt sind, von ihm also behandelt zu werden .

Trotz fehlender Bildung gestand Pfister Hölzerlips einen wachen Geist zu, der gekoppelt mit großer Körperkraft den Banditen für den Rang des Räuberhauptmanns prädestinierte. Wie bereits oben gezeigt, war es gerade Pfister nicht entgangen, dass die Struktur der Räuberbanden besonders seit der Wende zum 19. Jahrhundert auffällig locker war und einer hierarchielosen Organisation unterlag. Das legt den Verdacht nahe, dass Pfister sich auf Kosten eines eher harmlosen Hölzerlips-Bildes selbst aufwerten wollte zum großen Räuberjäger, der es selbst mit Männern vom Kaliber der Spessart-Odenwald-Bande aufnahm. Deshalb muss ihm die Verbindung zur Bande des Schinderhannes über den „Schwarzen Peter“ sehr gelegen gekommen sein.
Da störte es auch nicht, dass die 266 Hölzerlips zur Last gelegten Straftaten hauptsächlich Bagatellen waren, wie nächtliche Einbruchdiebstähle, bei denen nur Sachen von geringem Wert oder ein paar Lebensmittel die ganze Beute waren. Um sich über Wasser zu halten, begnügte sich der „Räuberhauptmann“ auch mit Wäschediebstahl oder einfachem Mundraub .
Die Rolle des großen Räuberhauptmannes schien aber auch Hölzerlips gut zu gefallen, auch wenn er sich vor der Untersuchung nicht als Anführer seiner Bande gesehen hatte. Immer öfter wurde er von seinen Mitgefangenen als ihr Anführer bezeichnet. Er sonnte sich gern in diesem zweifelhaften Ruhm, machte doch diese Stilisierung ihn und „seine“ Bande zu einer der bekanntesten und gefährlichsten ihrer Zeit.
Was den Straßenraub betraf, mochte das Bild des gefährlichen Räubers durchaus angebracht gewesen sein, wenn auch in relativierter Form. Doch tendierten die Einbruchdiebstähle eher in die Richtung der Kleinkriminalität, die eine Grundversorgung der Jauner sichern sollte. Insofern ist auch Hölzerlips kein Ausnahmejauner. Nur acht der eingestandenen 36 Straftaten, von denen nur sechs Straßenräubereien waren, brachten eine sich lohnende Beute von mehr als 1.000 Gulden ein . Bei dreizehn weiteren Delikten lag der Beutewert zwischen 500 und 1.000 Gulden. Aber nach Verkauf der heißen Ware blieben den Räubern meistens nur ein Zwanzigstel bis ein Fünfzehntel vom eigentlichen Wert des Diebsgutes.
Das Räuberleben war also alles andere als romantisch. Das von der Literatur besonders im 19. Jahrhundert gezeichnete Bild des Räubers hatte keinerlei Bezug zu den sozialen Umständen, die zu so einem Dasein zwangen. Raub war nur das herausragende Delikt, das neben anderen kleinen Straftaten die vorrangige Aufgabe hatte, das Überleben außerhalb der bürgerlich-ständischen Gesellschaft zu ermöglichen. Männer wie Hölzerlips, Schinderhannes, der Schwarze Peter oder Picard waren ganz bestimmt keine Robin Hoods des frühen 19 Jahrhunderts. Sie waren Ausgestoßene, Entrechtete und Entwurzelte, die sich mit der morschen Gesellschaftsordnung auf ihre Weise arrangierten. Dabei erwarben sie sich den Ruf, der maßgeblich an der Legendenbildung, auch um unsere Spessarträuber, verantwortlich war.
Das Räuberwesen und mit ihm die Kochemergesellschaft hatte an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert seinen Höhepunkt erreicht. Aber die Französische Revolution bereitete ihr ein jähes Ende. Die bereits 1532 durch die CCC geforderte einheitliche Strafrechtsordnung in deutschen Landen wurde nun durch die territoriale Bereinigung nach dem Zerfall des Alten Reiches unter der napoleonischen Fremdherrschaft endlich effektiv durchgesetzt. Mit der Vernichtung des alten Reichsverbandes setzte nun auch die des Räuberwesens ein.
Ironie der Geschichte, dass die Gesellschaft mit dem Reich unterging, das vergeblich versucht hatte, dieses vor allem soziale Problem mit den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln zu lösen. Die nun nach französischem Vorbild modernisierten Behörden, gestützt durch in den Territorien reformierte Gesetze und Verordnungen, konnten nun überterritorial und kooperativ gegen die Jaunergesellschaft und ihren Auswüchsen, wie den Räuberbanden, vorgehen.
Das sich schon lange androhende Unwetter, dass nun Wald und Flur bereinigte, brachte den Staatsapparaten endlich die ersehnte Ruhe auf den Verkehrswegen, die für die aufstrebende Wirtschaft unerlässlich waren. Doch konnte es nicht die Ursachen für das Elend in den untersten Gesellschaftsschichten, aus denen sich die Räuber rekrutierten, fortspülen. Dafür saßen die Wurzeln der verhärteten Gesellschaftsstrukturen noch viel zu tief. Langsam aber kam auch dort Bewegung in die Strukturen. Die in den Kinderschuhen steckenden modernen Staaten und die zunehmende Industrialisierung brachten neue Probleme aber auch neue Lösungen mit sich. Der schon lange vonstatten gehende gesellschaftliche Wandel beschleunigte sich und wurde immer unaufhaltsamer.

 



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Anhang I
Die folgende Liste enthält Wörter, die aus dem Rotwelschen ins Deutsche übernommen worden sind. Einige von ihnen sind im heutigen Sprachgebrauch mittlerweile ausgestorben oder nur noch regional gebräuchlich .

acheln essen
Baiz Wirtshaus, Kneipe
(rotw.: Bayes/Bays = Haus/Wirtshaus)
(aus-)baldowern planen
(rotw.: baldovern = auskundschaften)
beducht still verschwiegen, geheim
blauer Montag Montag, an dem man nicht zur Arbeit geht
(rotw.: blau = nicht, kein)
Bohnen Bleikugeln, Schrot
doof dumm
(rotw.: dof)
(nicht lange) fackeln zögern
(rotw.: fackeln = schreiben)
fechten betteln
Gigs und Gags alberner Kram
(rotw.: Gigges und Gagges)
gucken/kucken blicken, sehen
(rotw.: Gugge = Loch)
Kaff Dorf
(rotw.: Kaphre/Kaffer = Bauer)
kapores kaputt
kess frech, gewitzt
(rotw.: chess; Chessen = Kochemer)
Kies Geld
Kittchen Gefängnis
(rotw.: Kitt = Haus)
Knast Gefängnis
(rotw.: Knass = Strafe)
(jemanden) verkohlen anlügen
(rotw.: kohlen = erzählen)
lau wenig, minder, umsonst
(lau/lo = nichts, kein
link falsch
lugen ausschauen, spähen
(rotw.: lugen = hören)
Macke Tick, Fehler, Laune
(rotw.: Makkes = Schläge)
malochen arbeiten
(rotw.: malochnen = machen, rauben)
Mäuse, Moos Geld
(rotw.: Moës)
Ölgötze steifer Mensch
(rotw.: Ölgötze = Oberrat)
Pinke(-pinke) Geld
Pleite Bankrott, erfolgloses Unternehmen
(rotw.: Pleite = Flucht)
unter aller Sau ! unter aller Kritik!
Schickse leichtes Mädchen, Konkubine
(rotw.: Schikse, Schiksgen, Schiksel = Mädchen)
Schlamassel Unglück, Unannehmlichkeit
Schmier(e) stehen Wache
schwächen trinken, saufen
stromern herumziehen
(rotw.: Strohmer = Vagant)
verschütt gehen verschwinden
(rotw.: verschütten = verhaften)


Anhang II

Literatur:

• ALLGEMEINES LANDRECHT FÜR DIE PREUSSISCHEN STAATEN VON 1794: hrsg. von HATTENHAUER, HANS, 3. erw. Aufl., Neuwied, Kriftel, Berlin 1996.
• BALD, HERBERT: Die Räuber im Spessart, in: Schönere Heimat. Erbe und Auftrag, Sonderheft 4/5, Jg. 1985/86.
• BALD, HERBERT: Die Spessarträuber und ihr Wald. Blick hinter ein Traumbild, in: SIEBENMORGEN, HARALD (Hrsg.): Held oder Schurke? Historische Räuber und Räuberbanden, Katalog zur Ausstellung des Badischen Landesmuseums Karlsruhe, Sigmaringen 1995.
• BALD, HERBERT/RÜDIGER KUHN: Die Spessarträuber. Legende und Wirklichkeit, Würzburg 1990.
• BLAUERT, ANDREAS/WIEBEL, EVA: Gauner- und Diebslisten - Registrieren, Identifizieren und Fahnden im 18. Jahrhundert - Mit einem Repetitorium gedruckter südwestdeutscher, schweizerischer und österreichischer Listen sowie einem Faksimile der Schäffer’schen oder Sulzer Liste von 1784; Frankfurt/M. 2001.
• BECCARIA, CAESARE: Über Verbrechen und Strafen, übers. u. hrsg. v. ESSELBORN, KARL, Leipzig 1905, Neudr. Aalen 1990.
• BRILL, C. F.: Actenmäßige Nachrichten von dem Raubgesindel in den Maingegenden, dem Odenwald und den angrenzenden Ländern - besonders in Bezug auf die in Darmstadt in Untersuchung befindlichen Glieder derselben; Darmstadt 1814.
• DANKER, UWE: Die Geschichte der Räuber und Gauner; Düsseldorf 2001.
• RITTER VON FEUERBACH, PAUL JOHANN ANSELM: Lehrbuch des Gemeinen in Deutschland gültigen peinlichen Rechts, hrsg. v. MITTERMEIER, KARL JOSEPH ANTON, Giessen 1847, 2. Neudr. der 14. völlig überarb. Aufl., Aalen 1986.
• HINCKELDEY, CH.: Justiz in alter Zeit; Rothenburg o.d.T. 1989.
• JEROUSCHEK, GÜNTER: Wie frei ist die freie Beweiswürdigung? Überlegungen zur Genese, Funktion und zu Perspektiven eines strafprozessualen Rechtsinstituts, in: Goltdammers’s Archiv für Strafrecht, Jahrgang 1992.
• JEROUSCHEK, GÜNTER: Die Hexen und ihr Prozeß. Die Hexenverfolgung in der Reichsstadt Esslingen; Esslingen 1992.
• JEROUSCHEK, GÜNTER: „Mit aller Schärpffe angegriffen undt gemartert“. Überlegungen zur Folter als Institut des gemeinrechtlichen Strafverfahrens, in: HAUSMANN, JOST/KRAUSE, THOMAS (Hrsg.): „Zur Erhaltung guter Ordnung“. Beiträge zur Geschichte von Recht und Justiz. Festschrift für Wolfgang Sellert zum 65. Geburtstag; Köln, Weimar, Wien 2000.
• KOROLL, NORBERT: Als der Schinderhannes in Aschaffenburg war, in: Aschaffenburger Jahrbuch für Geschichte, Landeskunde und Kunst des Untermains, Bd. 19, Aschaffenburg 1997.
• KRAFT, GÜNTHER: Historische Studien zu Schillers Schauspiel „Die Räuber“; Weimar 1959.
• KÜHNERT, ALFRED: Die Main Spessartbande, in: Mitteilungsblatt des Main-Kinzig-Kreises 4/85.
• KÜTHER, CARSTEN: Räuber und Gauner in Deutschland. Das organisierte Bandenwesen im 18. und frühen 19. Jahrhundert, Diss., 2. durchges. Aufl., Göttingen 1987.
• LANGE, KATRIN: Gesellschaft und Kriminalität. Räuberbanden im 18. und frühen 19. Jahrhundert, Frankfurt/M., Berlin, Bern, New York, Paris, Wien 1994 (= Europäische Hochschulschriften, Reihe 3, Geschichte und ihre Hilfswissenschaften, Bd. 584).
• NEEB, KARL HEINZ: Wanderungen auf den Spuren des Erzwilderers Hasenstab in den Kreisen Aschaffenburg, Miltenberg und Main-Spessart, in: Spessart. Monatsmagazin des Spessartbundes, Aschaffenburg, 10/1999.
• PFISTER, LUDWIG: Actenmäßige Geschichte der Räuberbanden an den Ufern des Mains, im Spessart und im Odenwalde, Heidelberg 1812.
• PFISTER, LUDWIG: Actenmäßige Geschichte der Räuberbanden an den Ufern des Mains, im Spessart und im Odenwalde. Nachtrag, Heidelberg 1812.
• PFISTER, LUDWIG: Merkwürdige Criminalfälle mit besonderer Rücksicht auf die Untersuchungsführung, Band I – V, Heidelberg, 1814-1820.
• REBMANN, ANDREAS GEORG FRIEDRICH: Damian Hessel und seine Raubgenossen. Aktenmäßige Nachrichten über ein gefährliche Räuberbande, ihre Taktik und ihre Schlupfwinkel, nebst Angabe sie zu verfolgen und zu zerstören. Zunächst für gerichtliche und Polizeibeamte an den Gränzen Deutschlands und Frankreich bearbeitet von einem gerichtlichen Beamten. Dritte durchaus umgearbeitete, vermehrte und verbesserte Auflage. Nebst einigen Beilagen, Notizen über Hessels frühere Geschichte, und einer vollständigen Uibersicht der Resultate der gegen ihn geführten Untersuchung, Mainz 1811.
• SARKOWICZ, HANS: Zu Gast beim Freiherrn. Räuberschlupflöcher in Eckardroth, in: SCHWARZ, MARTIN MARIA/SONNENSCHEIN, ULRICH (Hrsg.): Hessen kriminell; Marburg 1999.
• SARKOWICZ, HANS: Ein Rammbock mit Wachslichtern. Der Postraub von Würges und seine Folgen, in: SCHWARZ, MARTIN MARIA/SONNENSCHEIN, ULRICH (Hrsg.): Hessen kriminell; Marburg 1999.
• SCHÄFER, MARTIN: Räuberunwesen entlang der Birkenhainer Straße, in: Spessart. Monatsmagazin des Spessartbundes, Aschaffenburg, 11/1955.
• SCHMIDT, EBERHARD: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 3. Aufl., 2. unveränd. Nachdr., Göttingen 1995.
• SCHNABEL-SCHÜLE, HELGA: Überwachen und Strafen im Territorialstaat; Köln, Weimar, Wien 1998.
• SEIDENSPINNER, WOLFGANG: Bettler, Landstreicher und Räuber. Das 18. Jahrhundert und die Bandenkriminalität, in: SIEBENMORGEN, HARALD (Hrsg.): Held oder Schurke? Historische Räuber und Räuberbanden, Katalog zur Ausstellung des Badischen Landesmuseums Karlsruhe, Sigmaringen 1995.
• SEIDENSPINNER, WOLFGANG: Mobilität, Unehrlichkeit und Kriminalisierung. Zur Marginalisierung der jaunerschen Subkultur und ihren Entwicklungsbedingungen, in: SIEBENMORGEN, HARALD (Hrsg.): Held oder Schurke? Historische Räuber und Räuberbanden, Katalog zur Ausstellung des Badischen Landesmuseums Karlsruhe, Sigmaringen 1995.
• SEIDENSPINNER, WOLFGANG: Hölzerlips – eine Räuberkarriere. Zur Kriminalität der Odenwälder Jauner im frühen 19. Jahrhundert, in: SIEBENMORGEN, HARALD (Hrsg.): Schurke oder Held? Historische Räuber und Räuberbanden, Katalog zur Ausstellung des Badischen Landesmuseums Karlsruhe, Sigmaringen 1995.
• SEIDENSPINNER, WOLFGANG: Mythos Gegengesellschaft. Erkundungen in der Subkultur der Jauner; Münster, New York, München, Berlin 1998.
• STÜBEL, CHRISTOPH CARL: System der allgemeinen Peinlichen Rechtes mit Anwendung auf die in Chursachsen geltenden Gesezze, 2 Bd., Leipzig 1795, Neudr. Frankfurt a.M. 1986.
• VIEHÖFER, ERICH: Das Letzte Kapitel: Strafvollzug an Räubern, in: SIEBENMORGEN HARALD (Hrsg.): Held oder Schurke? Historische Räuber und Räuberbanden, Katalog zur Ausstellung des Badischen Landesmuseums Karlsruhe, Sigmaringen 1995.
• Verhörprotokolle zum Postwagenraub 1787 auf der Spessarter Chaussee, freundlicherweise in Auszügen transkribiert zur Verfügung gestellt von Herbert Bald, Stadt und Stiftsarchiv Aschaffenburg, StuStA AB 1787.


Autoren: Michael Heinz, Hans-Olaf Richter
Hochschule: FSU Jena

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