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Inhaltsübersicht
1. „Lieber Gott, Du hast mir aus dem
Mutterleibe geholfen, du wirst mir auch über den Spessart helfen.“
– Der Spessart um 1800
2.„Sie wurden von Gaunern geboren,
zu Gaunern erzogen, und lebten als Gauner“ – Die Organisation der
Jaunersubkultur und der Spessart
3. „Wider die Banden der Erzdiebe
und Räuber“ – Strafverfolgung und Strafvollzug
4. Das
Ende des Räuberbandenwesens am Beispiel des Hölzerlips, einem Spessarträuber
Anhang I
Anhang II
Vor vielen Jahren,
als im Spessart die Wege noch schlecht und noch nicht so häufig als jetzt
befahren waren, zogen zwei junge Burschen durch diesen Wald. [...] Der Abend war
schon heraufgekommen und die Schatten der riesigen Fichten und Buchen verfinsterten
den schmalen Weg, auf dem die beiden wanderten. [...] Wenn der Wind durch die
Bäume rauschte, so war es ihm (dem Goldschmiedegesellen, d. Verf.), als höre
er Schritte hinter sich; wenn das Gesträuch am Wege hin und her wankte und
sich teilte, glaubte er Gesichter hinter den Büschen lauern zu sehen. [...]
Man hatte ihm vom Spessart so mancherlei erzählt; eine große Räuberbande
sollte dort ihr Wesen treiben, viele Reisende waren in den letzten Wochen geplündert
worden, ja man sprach sogar von einigen gräulichen Mordgeschichten, die vor
nicht langer Zeit dort vorgefallen seien. Da war ihm nun doch etwas bange um sein
Leben, denn sie waren ja nur zu zwei und konnten gegen bewaffnete Räuber
gar wenig ausrichten. Wilhelm Hauff (1802-1827): Das Wirtshaus
im Spessart, 1826 I. „Lieber Gott, Du hast mir aus dem
Mutterleibe geholfen, du wirst mir auch über den Spessart helfen.“
– Der Spessart um 1800 Der Spessart ist eines der größten
zusammenhängenden Laubwaldgebiete Deutschlands. Er wird begrenzt im Süden
vom Mainviereck, vom Hahnenkamm nordwestlich von Aschaffenburg, im Norden vom
Kinzigtal mit Gelnhausen und dem Schlüchterner Becken, im Nordosten vom Sinntal,
an dem sich östlich die Rhön anschließt. Südwestlich grenzt
der Odenwald und im Norden die Wetterau und der Vogelsberg an dieses Waldgebirge.
Ursprünglich größtenteils politisch zum Kurfürstentum und
Erzbistum Mainz gehörend, splitterte das Gebiet seit der Mitte des 16. Jahrhunderts
immer weiter auf, sodass am Ende des 18. Jahrhunderts nicht weniger als fünfzehn
Herrschaften ihre Ansprüche auf Teile des Spessarts geltend machen konnten.
So besaßen die Hochstifte Würzburg und Fulda, die Häuser von Hessen-Kassel,
Schönborn, Rieneck-Nostiz, Löwenstein-Wertheim, Erbach sowie einige
Reichsrittergeschlechter (darunter derer von Hutten) Gebiete im Spessart, und
waren sie noch so klein. Nach dem Reichsdeputationshauptschluss (1803) war
der Spessart bis 1806 nur noch in vier Hoheitsgebiete aufgespalten. Das waren
die Territorien des Fürstprimas von Dalberg (Aschaffenburg), des Großherzogs
von Würzburg, des Großherzogs von Hessen-Darmstadt (Alzenau und Gelnhausen)
und der französischen Militärverwaltung (Hanau). 1810 schufen die Franzosen
das Großfürstentum Frankfurt, das dem Fürstprimas Dalberg zugeschlagen
wurde. In ihm gingen alle bis dahin bestehenden Gebiete auf. Zum Hauptsitz Dalbergs
wurde endgültig Aschaffenburg bestimmt. Nach der französischen Besatzungszeit
(1813) wurde das Spessartgebiet unter dem Kurfürstentum Hessen-Kassel und
dem Königreich Bayern aufgeteilt. 1816 erhielt noch Hessen-Darmstadt das
Amt Alzenau . Bis zur räumlichen „Entspannung“ unter der
napoleonischen Besatzung bot das Gebiet ideale Bedingungen für die Ausbreitung
des Räuberwesens. Die territoriale Zersplitterung brachte eine enorme Konzentration
vieler Rechtsbezirke unter den verschiedensten Exekutions- und Verwaltungsapparaten
mit sich. Das konnte bis zur völligen Unsicherheit der Ämter über
ihre Zuständigkeitsbereiche führen. So war es etwa im Dezember 1808
der Fall, als nach einem Überfall mit Verletzten zwischen den Dörfern
Höchst und Altenhasslau, das fürstenprimatische Amt Höchst nicht
tätig wurde, weil es sich unsicher war, ob die Angelegenheit nicht vielleicht
doch in den Kompetenzbereich des benachbarten fürstlich-isenburgischen Amtes
Meerholz fallen würde. Dieses wurde dann auch zwei Tage später aktiv.
Aber da waren die Räuber bereits im wörtlichsten Sinne „über
alle Berge“ . Teilweise waren auch einzelne Ortschaften durch die Kleinstaaterei
betroffen. Das Dorf Schöllbrunn etwa wurde durch die Grenze zwischen dem
Würzburger Hochstift und Kurmainz in zwei, sogar im konfessionellen Bereich
gespaltene Hälften geteilt . Ähnlich verhielt es sich mit der Burg Gelnhausen;
sie war zwar Stadtteil der alten Reichstadt Gelnhausen, aber unterstand als eigenständiges
Territorium der Verwaltung einer reichsritterlichen Ganerbschaft an der mehrere
Familien teil hatten. So bestand hier auf engstem Raum eine Art mikroterritoriale
Aufspaltung in mehrere juristische Zuständigkeitsbereiche mit jeweils eigenen
Beamten . Der Spessart war auch durch seine geographischen Eigenheiten für
das Räuberwesen prädestiniert. Das undurchdringliche Waldgebiet bot
ausreichend Möglichkeit zum Rückzug und zur Vorbereitung von Coups,
für Hinterhalte und Schutz vor Verfolgung durch die Obrigkeit. Seit dem Mittelalter
durchzog ein Netz von mehr oder weniger gut ausgebauten Straßen den Wald.
Die Nähe zu Frankfurt am Main, wo zweimal jährlich Messen stattfanden,
machte ihn zum Durchgangsgebiet von regelmäßigen Handelskonvois. Ebenso
versprachen die wichtigen Fernstraßen Frankfurt-Würzburg-Nürnberg,
die sogenannte Westroute, und Frankfurt-Leipzig, die sogenannte Frankfurter Straße,
sowie die Reichpoststraße Nürnberg-Frankfurt, die sogenannte Spessarter
Chaussee (seit dem 16. Jahrhundert gepflastert!), Aussicht auf erfolgreiche und
ergiebige Beutezüge. Hinzu kamen noch weitere Postrouten und diverse Verbindungs-
und Zubringerstraßen. Immer wieder wurden diese Straßen Schauplätze
spektakulärer Raubüberfälle. So kam es im November 1787 zwischen
Rohrbrunn und Esselbach auf der Spessarter Chaussee zu einem Postraub, bei dem
sogar „Blendgranaten“ und ein kugelsicherer Brust- und Gesichtspanzer
von den Straßenräubern zum Einsatz gebracht wurden. Dieser von langer
Hand geplante Überfall brachte eine Beute von über 5.000 Gulden Wert
ein. Drei Mitglieder der Bande wurden im Jahr darauf gefasst und 1789 in Aschaffenburg
hingerichtet . Doch den eigentlichen Höhepunkt erfuhr das Räuberwesen
im Spessart erst mit der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert in der Folge der Französischen
Revolution, der damit verbundenen Umwälzungen und der Koalitionskriege in
Europa. Besonders in den Jahren 1803 und 1806/07 ist eine Häufung großer
und kleiner Delinquenzen im Spessart zu konstatieren. Das Hungerjahr 1802/03 ist
für die erste Häufung verantwortlich zu machen. Die zweite hängt
mit der 1806 durch Napoleon gegen England verhängten Kontinentalsperre und
der daraus resultierenden Wirtschaftskrise in Deutschland zusammen . Ab dieser
Zeit ist vor allem ein Anstieg der schweren Kriminalität im Spessart auffällig,
die Überfälle und Einbrüche wurden organisierter und gewalttätiger.
Dies lässt sich damit erklären, dass der Spessart nun auch zum Operations-,
zumindest aber zum Durchzugsgebiet von Räuberbanden geworden war, die vorher
vor allem links des Rheins operierten. Sie wurden von dort durch das französische
Militär und den gut organisierten französischen Behörden zerschlagen
und vertrieben. So tauchten beispielsweise Mitglieder der sogenannten Großen
Niederländischen Banden im Spessart auf. Etwa um 1802/03 bildeten hier die
Niederländer für kurze Zeit Ableger ihrer „furchtbaren Vereinigung“.
Sie setzten sich dann aber mehrheitlich nach Osten, bis nach Mecklenburg und Schlesien,
sowie in den Süden ab, etwa ins mittelfränkische Ansbach und ins Schwäbische.
Andere aber hielten sich noch über Jahre in der Umgebung von Frankfurt auf
. Ein kurzes Gastspiel soll sogar einer der einflussreichsten „Niederländer“,
Abraham Picard, gegeben haben. Zu seinen Glanzzeiten hätten mehr als 600
bewaffnete Räuber unter seinem Kommando gestanden, heißt es. Damit
wäre er der unangefochtene Herr über die Unterwelt von Paris bis Niedersachsen
und von Friesland bis Augsburg gewesen. Unter seiner Führung begannen Räuberpersönlichkeiten
wie Johannes Bückler, vulgo „Schinderhannes“, und Peter Petry,
vulgo „Schwarzer Peter“ , ihre Räuberlaufbahn. Doch im Gegensatz
zu ihnen soll er spurlos verschwunden sein, statt wie jene auf dem Schafott zu
enden oder lebenslänglich hinter Kerkermauern. Im Mai 1804 landete er einen
spektakulären Coup, indem er die Eilpost Würzburg-Aschaffenburg durch
ein ausgeklügeltes Täuschungsmanöver um mehrere prall gefüllte
Säcke mit Gulden, Talern und Krontalern erleichterte . Insgesamt sind
allein für die fünf Jahre zwischen 1806 und 1811 auf den Straßen
im Spessart 25 Fälle von Straßenraub aktenkundig, und für den
Zeitraum zwischen 1803 und 1807 sechs Fälle von Einbrüchen in Häusern
mit Misshandlung der Bewohner. An diesen sollen immer „Niederländer“
bzw. von ihnen ausgebildete Räuber beteiligt gewesen sein . Überfälle
auf bzw. Einbrüche in Häuser innerhalb von Siedlungen fanden vorwiegend
im südlichen und westlichen Spessart statt. Der fruchtbare Boden dieses Gebietes
erlaubte eine ausgeprägte Landwirtschaft, was einen gewissen Wohlstand schuf.
Außerdem war diese Gegend stärker besiedelt als die nördliche
Peripherie des Gebirges, was mehr Beute in Aussicht stellte. II.
„Sie wurden von Gaunern geboren, zu Gaunern erzogen, und lebten als Gauner“
– Die Organisation der Jaunersubkultur und der Spessart Der
Spessart als „Räuberland“ war das Betätigungsfeld einer
Bevölkerungsschicht, die gemeinhin als Jauner bezeichnet wird. Um
die Geschichte der Räuber zu verstehen, kommt man nicht umhin, sich mit der
unterständischen bzw. außerständischen Schicht von Entwurzelten
und Vaganten zu beschäftigen. Sie bildete für die Räuberbanden
den Hauptrekrutierungspool im späten 18. und beginnenden 19. Jahrhundert.
Und sie lieferte vor allem auch die innere Motivation zur Bildung von Räuberbanden,
als Organisationsform um auf der Straße zu überleben. Im Laufe der
Zeit entwickelte sich das Jaunertum immer mehr zu einer Subkultur mit eigenem
Recht, eigener Ethik und Moral, die denen der ständischen Gesellschaft nicht
unähnlich waren. Auch hier wurden Verstöße gegen die geltende
innere Ordnung mit aller Härte bestraft . Sie hatten sogar eine eigene Sprache,
das Rotwelsch . Diese Gaunersprache war ein Konglomerat aus den verschiedensten
Sprachen. Deutsch, Französisch und Niederländisch waren darin genauso
vertreten wie Jiddisch, Hebräisch und die Sprache der Zigeuner. So nannten
sich die Jauner selbst die Jenischen oder Kochemer, d.h. die
Schlauen, Vertrauten oder Eingeweihten. Beides leitete sich aus dem Hebräischen
ab. Im Gegensatz dazu stand die normale Gesellschaft, die wittisch, d.h.
ehrlich und dumm, war . Die historischen Wurzeln der Vaganten reichten bis
ins ausgehende Mittelalter zurück. Diese Zeit war unter anderem gekennzeichnet
durch die Etablierung des Ständestaates. Vor allem in den Städten war
eine Verfestigung von Ständestrukturen zu beobachten. Diese ging einher mit
einer fortschreitenden ökonomischen Entwicklung. Durch sie wurde die räumliche
Mobilität etwa von Handwerkern und Kaufleuten immer weiter abgeschwächt.
Andererseits erhöhte sie aber auch die soziale Mobilität. Sesshaftigkeit
war zum Garant für die dauerhafte Einbringung von persönlicher Leistung
in die Gesellschaft bzw. Gemeinde geworden. Mobilität hingegen führte
nur zu unsteter Leistungseinbringung. Eine Unsicherheit, die von der Gesellschaft
nicht geduldet werden konnte! Dauerhaft mobile Leute, also Vaganten, förderten
den Wohlstand einer Gemeinde nicht, waren demnach unnütz und hatten also
auch keinen Anspruch auf einen Platz in der ständischen Gesellschaft, die
ihren Mitgliedern Schutz und Auskommen bot. Wer sich aus eigenen Kräften
nicht einbringen konnte war zur Mobilität gezwungen. Konnten die Betroffenen
ihre Wanderschaft zeitlich begrenzen, mochte dies von der Gesellschaft toleriert
werden. Konnte sie es nicht, meistens aus materiellen Gründen, wurden sie
aus der Gemeinde ausgeschlossen und standen somit außerhalb der Gesellschaft
. Diese sich schon im 15./16. Jahrhundert abzeichnende Entwicklung wurde durch
die ständigen Kriege seit dem 17. Jahrhundert und Krisen, wie Hunger, Epidemien
und klimabedingte Mißernten, noch gefördert. Immer mehr wurden entwurzelt
und zu einem Leben auf der Straße gezwungen. Wer einmal zum Vagieren gezwungen
war, kam aus dieser Gesellschaft nicht oder nur noch sehr schwer heraus. Die Jauner
umfassten alles fahrende Volk vom Zigeuner über wandernde Gewerbetreibende,
wie Kesselflicker, Quacksalber, Scherenschleifer etc., bis hin zu Kleinkriminellen.
Aber auch Deserteure und Abgedankte aus den zahlreichen Kriegen dieser Zeit, ruinierte
Bauern und Bürger sowie fahrende Handwerksburschen, denen das freie, ungebundene
Leben gefiel, fanden sich unter den Vaganten . Diesen Ausgestoßenen
der Ständegesellschaft wurde immer und überall mit Argwohn, Vorurteilen
und Vorverurteilungen begegnet. Sie wurden allenfalls geduldet, aber das auch
nur vorübergehend. Die Kommunen verweigerten die Aufnahme solcher Leute in
ihre Reihen, da man für die armen Gemeindemitglieder zur Fürsorge verpflichtet
war . Auch wenn Armut für gottgefällig gehalten wurde, unterschied man
doch zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Armut . Letztere wurde mit Unmoral,
Unglauben, Kriminalität und Dummheit verbunden. Man unterstützte zwar
Bettelorden aber keine Bettler . So waren Jauner von vornherein unehrliche Personen.
Zumeist reichten die kläglichen Einnahmen der Vaganten nicht für die
Ernährung, sodass sie zu Bettelei, Taschendiebstahl und Mundraub gezwungen
waren. Sie brauchten keine Skrupel zu haben, da sie nicht nur durch ihre wirtschaftliche
Situation dazu genötigt waren, sondern man es auch von ihnen erwartete .
Spätestens seit dem 17. Jahrhundert kann man von den Jaunern als einer eigenständigen
Gesellschaftsschicht sprechen. Sie bildete die Keimzelle für die späteren
Räuberbanden durch ihre ausgeprägte qualifizierte Kriminalität.
Jauner hatten etwa einen Anteil von 10 bis 15 Prozent an der deutschen Gesamtbevölkerung
. Es ist nur zu verständlich, dass die damals vorwiegend agrarisch geprägte
Gesellschaft weder die Mittel noch den Willen hatte, jenen Bevölkerungsanteil
durchzufüttern bzw. zu resozialisieren. Es musste also zur Organisation der
außerhalb der Gesellschaft Stehenden kommen – die Jaunergesellschaft.
Im Umgang mit den Jaunern bewiesen die Landesherren ein ausgeprägtes Desinteresse
an deren sozialen und ökonomischen Zwängen. Der Obrigkeit ging es vornehmlich
um das Fernhalten der Jauner von ihren Territorien. Das belegen zahlreiche Mandate
und Verordnungen, besonders in Südwestdeutschland, die seit dem 16./17. Jahrhundert
als Zeichen absolutistischer Ordnungspolitik im Reich kursierten und zunehmend
verschärft wurden. Diese Politik der Sozialdisziplinierung schied nützliche
von entbehrlichen Ständen bzw. deren Angehörigen. Bettler, Diebe und
Landstreicher wurden hierbei in einem Atemzug genannt. Das alte Ständegefüge
war schon lange aufgebrochen. Nun entschied soziale Mobilität über Wert
und Unwert einer Person oder Personengruppe. Die vorindustrielle Armut war infolge
des raschen Bevölkerungsanstiegs und des unzureichenden Produktionswachstums
bei Handwerk und Landwirtschaft bestimmend für die Gesellschaft des ausgehenden
18. Jahrhunderts . Dies und eine fehlende Sozialpolitik sorgten für eine
Ausweitung der untersten Bevölkerungsschichten. Kleindelinquenzen und Nichtsesshaftigkeit
wurden für diesen Bevölkerungsteil bestimmend . Nicht umsonst wird das
18. Jahrhundert auch als „das Jahrhundert der Bettler und Gauner“
bezeichnet. Doch nicht nur die außerhalb der Ordnung stehenden
Jauner wurden diskriminiert, sondern auch der unehrliche Teil der Bevölkerung,
zu dem Berufe wie Henker, Abdecker (Schinder), Gerichtsbüttel, Schäfer,
Zöllner, Köhler etc. gehörten. Auch Bastarde fielen unter diese
Kategorie. Die Anrüchigkeit dieser Bevölkerungsgruppe versetzte diese
in eine Art Vorstufe zum Kleinkriminellentum. Immer öfter standen Unehrliche
auf den Fahndungslisten . So kam es durch die Zusammenrückung beider Gruppen
zur Solidarisierung zwischen Unehrlichen und Jaunern. Diese Solidarität
unter den Jaunern und den untersten Schichten erschwerte die Strafverfolgung durch
die obrigkeitliche Ordnungsmacht. Oft wich sie aus und stellte eher dem kleinen
Kriminellen nach als den gut organisierten Räubern. Wenn man diesen nämlich
nicht habhaft werden konnte, statuierte man ein Exempel an den „Kleinen“,
um Erfolge vorzutäuschen . Meistens jedoch wurden die gefassten kleinkriminellen
Jauner aus dem Verwaltungsbereich nur abgeschoben, was mit den Kosten für
Gefängnisunterbringung und Gerichtsverhandlung zu tun hatte . Landstreicher
lebten also in ständiger Unsicherheit. Sie konnten unbehelligt durch die
Territorien ziehen. Sie konnten aber auch festgenommen werden und der Justiz zum
Opfer fallen. Auch das förderte den Zusammenhalt innerhalb der unterständischen
Schicht. Interessanterweise waren, gemessen an der Gesamtbevölkerung,
auch überdurchschnittlich viele Juden unter den Jaunern . Ihnen ist der große
Anteil jiddischer und hebräischer Worte im Rotwelschen zu verdanken. Arme,
zu Jaunern gewordene Juden waren quasi doppeltem Druck ausgesetzt, einmal durch
ihre ökonomische Zwangslage, zum anderen weil sie Juden waren. Beides verstärkte
sich gegenseitig. Man stelle sich das Bild eines raubenden Juden zu dieser Zeit
vor. Die antijüdische Grundtendenz in der Gesellschaft konnte dadurch nur
angeheizt werden . Das Gros der Jenischen organisierte sich nicht
in Banden. Es blieb lieber kleinkriminell und hielt sich mit Hehlerei, Diebstählen
und Mundraub über Wasser. Man ließ sich höchstens als Bote, Späher
(Baldover) und Mitwisser mit Räuberbanden ein. In den Banden selbst
fanden sich die brutalsten, energischsten, d.h. skrupellosesten, und intelligentesten
der Jauner zusammen. Die Jauner im Allgemeinen und die Räuber im Besonderen
hatten alle Brücken zur „normalen“ Gesellschaft abgebrochen.
Sie hatten weder die Möglichkeit noch den Willen in die Gesellschaft, aus
der sie ausgestoßen waren, zurückzukehren. Augenscheinlich verschwendete
keiner auch nur den Gedanken daran, sich nach einer erfolgreichen Räuberkarriere
in ein gesittetes bürgerliches Leben zurückzuziehen. Man blieb ein Jauner
und wirkte weiter, etwa als Hehler. Um 1800 bildeten die Räuberbanden
den eigentlichen Kern der Vagantenschicht. Die Banden waren allerdings keine Lebensverbunde,
sie formierten sich nur vorübergehend, um sich dann wieder aufzulösen
oder in anderen Zusammensetzungen und anderen Operationsgebieten weiterzuwirken.
Man konnte leicht die engere Bande, die eigentlichen Räuber, und die erweiterte
Bande, Kundschafter, Boten, Hehler, Unterschlupfgeber etc. unterscheiden. Die
dahinter steckende Organisation wurde nach außen durch ein spärliches
Informationswesen gesichert . Das Jaunertum war eine Gesellschaft ohne hierarchische
Gliederung. Das Zusammenleben in ihr wurde allein durch das Faustrecht und einer
Art Leistungsprinzip geordnet. Man kümmerte sich in erster Linie um sein
persönliches Fortkommen, und vielleicht um das der Familie. Es ging vorrangig
um die bloße Existenz. Über die anderen konnte man sich nur durch einen
Veteranenstatus erheben. Das bedeutete, dass sich Neulinge ihren Platz in dieser
Gesellschaft erst erkämpfen mussten. In den Räuberbanden lassen
sich vier Gruppen festmachen: Die der Chefs, welche von den Mitgliedern häufig
nur für die Dauer einer Aktion bestimmt wurden, die der erfahrenen Räuber,
der Veteranen, aus deren Mitte die Chefs bestimmt wurden, die der Baldover,
die für die Vorbereitung und Organisation der Aktionen zuständig waren,
und die Jungen, die nur für die Dauer des Coups in der Nähe des Tatorts
angeworben wurden. Überhaupt bestand eine Bande selten längere Zeit
über eine Aktion hinaus. Man kam zusammen, um einen Coup zu planen oder spontan
durch den Zufall geleitet zuzuschlagen. Nach erfolgreichem Raubzug löste
man sich wieder auf und verschwand in alle Himmelsrichtungen: [...]
man wird aber eben so leicht auch finden, dass ihre Gesamtheit allerdings eine
Räuberbande genannt werden kann, in so ferne man unter dem Ausdruck Bande,
eine Anzahl in Verbindung stehender Menschen, ohne bestimmte Rücksicht auf
die Dauer und Festigkeit dieser Verbindung versteht, dass sie aber zu einer förmlich
organisirten, unter einem beständigen Anführer stehenden, nur nach dessen
Befehlen handelnden Bande [...] sich nicht vereinigt hatten; dass sie eben darum
schwerer zu verfolgen und desto gefährlicher seyen. Gegen eine förmlich
organisirte Bande, welche sich nicht so leicht verbergen kann, kann, wenigstens
in unseren Gegenden, leichter operirt werden, als gegen eine lose Gesellschaft,
welche nach jedem verübten Verbrechen zerstiebt, und so für die einzelnen
Glieder Verborgenheit findet . Räuberbanden waren also als lockere
übergeordnete Gebilde von einzelnen Delinquenten oder kleinen Gruppen zu
verstehen, die sich hin und wieder zu Einzeldelikten zusammenfanden. Die Zusammenführung
wurde über Kuriere bewerkstelligt, die natürlich auch Jauner waren.
Den Banden gehörten neben den typischen Vertretern des Jaunertums auch Mitglieder
der ländlichen Unterschicht, religiöser Minderheiten (böhmische
Brüder, Herrenhuter, Wiedertäufer) und auch Intellektuelle (Juristen,
Lehrer, Philosophen, Studenten) an, die durch ökonomische Probleme und durch
obrigkeitliche Intoleranz in das soziale Abseits gedrängt worden waren .
Die organisatorische Klammer der so zusammen gesetzten Schicht bildeten Personen,
die einen teilweise jahrhundertealten Jaunerstammbaum vorwiesen und deshalb über
ein weitverzweigtes Netzwerk verfügen konnten . Genau diese Tatsache wurde
von der Obrigkeit den Jaunern vorgeworfen, um ihr eine Unkorrigierbarkeit des
Verhaltens und moralische Verwerflichkeit zu unterstellen, obgleich die wirtschaftliche
und soziale Lage der Jauner bekannt war. Die meisten Banden hatten immer eine
eigentümliche Vorgehensweise bei ihren Aktionen. Diese Handschrift war den
Behörden, nach einer gewissen Zeit bekannt. Die Niederländischen Banden
können in dieser Hinsicht als Paradebeispiel angeführt werden. Ihre
Vorgehensweise war gekennzeichnet durch Auftreten in größeren Gruppen
von wenigstens zehn Mann, Krawall während der gesamten Aktion und brutale
Behandlung von Gegenständen und Opfern . Durch den Druck der vorrückenden
französischen Armeen lösten sich die Banden der Niederländer auf
und gingen von den linksrheinischen Gebieten in die östlicher und südlicher
gelegenen Teile des Reiches. Dort unterwiesen sie die einheimischen Jauner ins
„Räuberhandwerk“. Bei den ersten Aktionen der „Neuen“
wurde in ganz Deutschland bei den Behörden wegen der „Niederländer“
Alarm ausgelöst. Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Räuberwesens
waren die Hehler. Oft waren es Gastwirte, die selbst eine aktive Räuberlaufbahn
hinter sich gelassen und sich als Diebswirte „zur Ruhe gesetzt“ hatten
. Doch darf man nicht erwarten, dass zwischen Hehlern und Räubern ein
allgemeiner Gemeinschaftssinn geherrscht hätte. Meistens ging das Verhältnis
nicht über eine reine Geschäftsbeziehung hinaus. Der Räuber musste
das Diebesgut schnell loswerden, und der Hehler wollte einen höchstmöglichen
Profit herausschlagen. So wurde das Diebsgut meistens weit unter dem eigentlichen
Wert verkauft. Nicht selten waren Wirt, Hehler und Baldover eine Person
. Die Diebswirte boten auch Unterschlupfmöglichkeiten an, die sogenannten
kochemer Bayes . Es waren vor allem außerhalb größerer Siedlungen
gelegene Wirtschaften sehr beliebt. Für ihre Aufnahmebereitschaft erhielten
die Wirte Schutz durch die Räuber. Kochemer Bayes zu finden, war
für flüchtige Banditen im Spessart kein Problem . Diebswirte gab es
genügend, die einen wittischen Schein nach außen tragen konnten
und aus ihrer Tätigkeit Profit schlagen wollten und es auch taten. Im Falle
einer Razzia konnten die Banditen ohne größere Probleme im Dickicht
des Waldes verschwinden. Außerdem erwies sich die Nähe zu den Verkehrswegen
als großer Vorteil für die Planung und Durchführung der Coups.
Es darf außerdem nicht vergessen werden, dass die Wirtshäuser auch
im Spessart als Umschlagsplatz von Nachrichten und heißer Ware dienten.
Besonderer Beliebtheit bei den Jenischen erfreute sich der Krugbau, eine
Töpferei bei Steinau am nordöstlichen Rand des Spessarts. Dieser lag
unmittelbar am Wald und diente den Banditen zur Ausstattung ihrer Tarnung als
fahrende Geschirrhändler. Außerdem grenzten in der Nähe des Krugbaus
französische Militärverwaltung, dalbergscher und hessen-kasselscher
Zuständigkeitsbereich aneinander und erleichterte so den Jaunern die Entziehung
vor behördlichem Zugriff durch Rettung auf ein anderes Territorium. Der Krugbau
war also eine ideale kochemer Bayes. Aber auch ganze Ortschaften
gewährten Räubern Unterkunft und Verpflegung. So etwa die sich im Huttischen
Grund befindlichen Dörfer Romsthal, Kerbersdorf und Eckardroth, die zum hessisch-kasselschen
Hoheitsgebiet gehörten, und in deren Nähe sich die Grenzen isenburgischen,
fuldischen und kurmainzischen Besitzes befanden. Zudem gehörte der Huttische
Grund auch noch zum Verwaltungsbezirk kochemer Beamter, unter ihnen der Amtmann
Kees. Die drei Dörfer waren Teil einer sogenannten „Diebsstraße“,
einer Kette kochemer Unterkünfte, die nur den Jaunern bekannt war und ihnen
ein heimliches Entkommen vor Verfolgungen ermöglichte. Diese zog sich parallel
zur Frankfurter Straße von Schlüchtern über Aufenau bis nach Gelnhausen
. Der Huttische Grund hatte internationales Renommee, wie der nachweisbare
Aufenthalt diverser „Niederländer“ zeigt. Der zuständige
Gerichtsherr Baron Karl Friedrich von Hutten war in chronischer Geldnot. Der kochemer
Durchgangsverkehr bot ihm eine Möglichkeit die Kassenlage zu verbessern .
So ließ er Kees freie Hand. Dieser deckte die sich im Ort befindlichen Kochemer
gegenüber den übergeordneten landgräflich Hessen-Kasselschen Behörden.
Dafür kassierte er entsprechende Schutzgelder. Aber Kees gewährte nicht
nur den Räubern Unterschlupf, sondern stellte ihnen auch falsche Pässe
aus, natürlich gegen eine entsprechende Gebühr. Ob von Hutten an diesen
Einnahmen partizipiert hat, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Vernehmungsprotokolle
legen dieses jedoch nahe . Nach einem spektakulären Überfall auf eine
Poststation im Jahre 1801, an dem auch Picard beteiligt gewesen sein soll, begannen
die Hessischen Behörden auf von Hutten Druck auszuüben. 1802 war von
Hutten gezwungen, Kees abzusetzen, der sich daraufhin erhängte. Sein Nachfolger
Rullmann, brauchte dann kaum eine Woche, um den Huttischen Grund von den Kochemern
vollständig zu befreien. Eine von hessischem Militär durchgeführte
Razzia hatte jedoch nur mäßigen Erfolg, da die Jauner offenbar gewarnt
worden waren und sich in die umliegenden Wälder geflüchtet hatten .
Der enge Kontakt und Rückhalt in der Bevölkerung, der noch durch Verbindungen
zu den obrigkeitlichen Verfolgungsbehörden vor allem auf lokaler Ebene verstärkt
wurde, war bei weitem keine Ausnahme. Denn mit der lokalen Verwaltung wurden vor
allem unehrliche Bürger oder gar Jauner betraut, und das teilweise schon
über Generationen. Auch griff auf dieser Ebene die Korruption besonders stark
um sich . Dadurch und durch die territoriale Zersplitterung, gerade auch im
Spessart, blieben obrigkeitliche Verfolgungsbemühungen schon im Ansatz stecken.
Es fehlte an den notwendigen Finanzen und der Organisation. Außerdem weigerte
man sich in den Kleinstaaten, „Amtshilfe“ anzufordern, aus Furcht,
man könnte Verluste an der eigenen absoluten Machtvollkommenheit erleiden
. In territorial geschlosseneren Gebieten hingegen war die Verfolgung zwar schwer,
doch standen genügend Mittel zur Verfügung, die „Landplage“
unter Kontrolle zu kriegen, notfalls mit militärischer Gewalt. Beispielsweise
wurden in Bayern Husarenstreifen eingesetzt. Im Zuge der Französischen Revolution
1789 und der territorialen Bereinigung des ehemaligen Reichsgebietes, besonders
im deutschen Süden und Südwesten, setzte eine neue Verfolgungspraxis
ein. Man kopierte das Französische Modell. Die Verwaltung, und damit die
Verfolgungsinstanzen, wurden zentralisiert, eine Gendarmerie wurde eingeführt
und der französische code pénal wurde, leicht modifiziert,
übernommen. Dazu kam außerdem die Einführung des allgemeinen Passwesens
. Mit der Unterstützung der Linksrheinischen Militärverwaltung und
des eng mit ihr verbundenen Rheinbundes war auch ein überregionales Handeln
der Staatsgewalten möglich. So fand 1801 in Wetzlar ein „Räuberkongress“
statt. Die elf teilnehmenden Fürstentümer einigten sich hier auf die
Durchführung gemeinsamer überterritorialer Streifen und Razzien. Dabei
gestanden sie sich zu, auch über die Territoriengrenzen hinaus Verbrecher
verfolgen zu dürfen. Es sollten auch prophylaktische Maßnahmen, wie
das Zerstören der kochemer Bayes gefördert werden. Damit war der Untergang
des deutschen Räuber(un-)wesen besiegelt . Die territoriale „Entspannung“
der napoleonischen Zeit war zwar zunächst von einer weiteren Ausweitung der
Kriminalität geprägt. Aber das ist wohl damit zu erklären, dass
der neue Beamtenapparat, der für die Verfolgung und Ahndung der Delinquenzen
zuständig sein sollte, sich erst noch etablieren musste. Denn nach erfolgter
Installation der neuen Behördengeneration konnte die effektive Ausrottung
des Bandenwesens zügig in Angriff genommen werden. In der geheimen Kommission
des General-Commissaire Janbon St. André zur Vernichtung der Räuber
liefen die meisten Fäden zusammen. Jene Kommission ist beispielsweise auch
verantwortlich für die Aushebung des Räubernestes in der Gelnhäuser
Burg (1803) . In den 1820er Jahren war das Räuberwesen in den deutschen Territorien,
insbesondere im Spessart, quasi völlig vernichtet. Die Behörden waren
nach ihrer Umstrukturierung nach 1800 bei ihrer Arbeit so gründlich und effektiv
vorgegangen, dass der kurhessische Kriminalbeamte Schwenken 1826 beruhigt und
selbstherrlich schreiben konnte: Schon zu Ende des ersten Decenniums dieses
Jahrhunderts begann sich von allen Seiten ein furchtbares Ungewitter zusammen
zu ziehen, dessen zerschmetternde Blitze die Luft nach und nach von ihren verpesteten
Dünsten reinigen sollten . III. „Wider die
Banden der Erzdiebe und Räuber“ – Strafverfolgung und Strafvollzug In
einer Zeit, in der die Armut als eine selbstverständliche Gesellschaftserfahrung
empfunden wurde, musste sich in der betroffenen Volksschicht, und das war bei
weitem der größere Teil des Volkes, eine Art Standesbewusstsein herausbilden.
Dazu gehörte unter anderem die Gegensätzlichkeit zur herrschenden Gesellschaft
und ihren Strukturen, deren Opfer die Außerständischen geworden waren.
Schon lange hatten die Jauner den Schuldigen für ihr erbärmliches Dasein
ausgemacht – die Obrigkeit . Doch waren sie eher die Opfer der Strukturenwandlung
und eines Modernisierungsprozesses im Europa um 1800 geworden . Andererseits
hinterließen die Jauner auf die Bürger ein Bild von ganzjährig
umherziehenden Kleinkriminellen, die trotz des akuten Arbeitskräftemangels
in Stadt und Land nicht arbeiten wollten . Der allgemeine Argwohn und die teilweise
berechtigten Vorverurteilungen durch ständisches bzw. bürgerliches Volk
und Obrigkeit bildeten so eine weitere Klammer von außen, mit welcher die
Jaunergesellschaft noch enger zusammengeschweißt wurde . Der starke
innere Zusammenhalt, eine überregionale Organisation, mit durchaus internationalen
Zügen wie z.B. bei den Niederländern, und vor allem das antisoziale,
vermeintlich gegen die herrschende Gesellschaftsstruktur gerichtete Verhalten,
zeichnete die Subkultur der kochemer Gesellschaft aus. Diese hatte durch die ständigen
Krisen seit dem 16. Jahrhundert einen ständigen Zuwachs zu verzeichnen. Natürlich
musste die Obrigkeit darin ein stetig bedrohlicheres Problem erkennen, dem mit
aller Härte zu begegnen war. Doch erlaubten deutsche Kleinstaaterei und chronisch
leere Kassen der Territorialherren nicht die Umsetzung einer effektiven Strafverfolgung.
Um ihre Autorität zu wahren und zu zeigen, dass sie immer noch die Ordnungsmacht
inne hatten, waren die Landesherren gezwungen, Maßnahmen gegen die Jaunergesellschaft
zu ergreifen. Doch wegen der mangelhaft organisierten Behörden und der oft
beklemmenden Finanzlage hatten die meisten Aktionen eher symbolischen Wert . Solche
Maßnahmen zur Ergreifung von Vaganten und Räubern, zeichneten sich
häufig durch eine gewisse Ungerichtetheit aus. So wurden etwa die Wälder
durchkämmt. Dies geschah oft ohne konkreten Verdacht, schlicht als ordnungspolitische
Maßnahme . Solche Streifen hatten meist nur mäßigen Erfolg. Denn
die Bevölkerung, die in Ermangelung ordentlicher Polizeikräfte zum Streifendienst
herangezogen wurde, sah sich vom bitter nötigen Broterwerb abgehalten und
ließ die erforderliche Sorgfalt vermissen. Nicht selten warnte sie die Jauner
auch vor . Wurde von einer Streife doch einmal eine Gruppe Räuber überrascht,
wehrte sich diese häufig mit dem Mut der Verzweiflung, nur um nicht in die
Mühlen der Justiz zu geraten. Meistens entkamen sie ihren Verfolgern.
Harmlose Besucher einschlägiger Wirtshäuser blieben vor Razzien nicht
verschont . Wirte wurden zur Mitarbeit bei der Strafverfolgung angehalten. Das
erscheint abwegig in Anbetracht der Rolle der Diebswirte in der oben beschriebenen
Organisation des Jaunertums . Die Aufstellung einer Truppe von gut bewaffneten,
professionellen Straßenreitern, die entlang der Handelsstraßen patrouillierten,
war ebenfalls eine Maßnahme von eher zweifelhaftem Erfolg. Denn zum einen
entstammten die Straßenreiter häufig selbst dem Milieu der Jauner,
zum anderen wurden sie so schlecht bezahlt, dass sie leicht zu korrumpieren waren
bzw. nicht gewillt, für geringen Lohn ihr Leben zu riskieren . Auch waren
die Räuber nicht selten zahlenmäßig überlegen. Zeitgenössische
Quellen sprachen von Banden von bis zu 150 Mann Stärke . Dieses dürfte
aber zu hoch gegriffen sein. Eine Zahl von allerhöchstens 50 Banditen erscheint
für den maximalen Kernbereich einer Bande deutlich realistischer . Ob diese
zahlenmäßige Überschätzung der Räuber durch die Obrigkeit
nun auf reine Hysterie angesichts ihrer Machtlosigkeit zurückzuführen
ist, oder als Rechtfertigungsargument für ihre erfolglosen Maßnahmen
gegen das Räuberunwesen, soll dahingestellt bleiben . Es konnte durchaus
passieren, dass von Dorfbewohnern aufgegriffene Vaganten einfach durch Prügel
vertrieben wurden . Die Dorfbevölkerung tat dies zum reinem Selbstschutz,
solange nur präventive Maßnahmen nötig waren. Nicht selten mussten
die Landbewohner erfahren, dass einfache Vaganten, und da sogar Frauen und Kinder,
sich als Baldover für Räuber herausstellten. Das führte zum Generalverdacht
gegen jeden Fahrenden. So neigte auch die Obrigkeit des öfteren dazu, durch
ungerichtete Maßnahmen gegen „die üblichen Verdächtigen“
präventiv tätig zu werden. Gelangte ein ortsfremder Vagant zufällig
in die Hände der Justiz, konnten an ihm, ohne die damals übliche Beweisführung,
Besserungsmaßnahmen durchgeführt werden. Er konnte etwa in ein Zuchthaus
eingewiesen werden, um dort durch Arbeit zu einem christlichen Leben umzuerziehen.
Weitere Maßnahmen, dem Vagantenwesen Herr zu werden, war das Erstellen und
Weitergeben von Gauner- und Diebslisten. Die Territorialbehörden tauschten
diese untereinander aus, was die Identifikation und Verfolgung von Verdächtigen
erleichtern sollte. Wie die Städte sahen sich die Territorialstaaten in der
Strafverfolgung dem Problem gegenüber, dass ihre Zuständigkeit an der
Territoriumsgrenze endete. Aus diesem Grunde hatten schon im 13. Jahrhundert Hansestädte
und Vororte westfälischer Landfriedensbünde Listen mit den Namen Flüchtiger
an verbündete Städte geschickt . Diese Praxis weitete sich bis in das
14. Jahrhundert flächendeckend aus. Sie erwies sich jedoch als unzureichend,
sodass nach und nach mehr charakteristische Merkmale, wie Verhalten, Sprache,
Herkunft, Physiognomie und Kleidung in die Listen aufgenommen wurden. Die Täterbeschreibungen
gewannen dadurch an Tiefenschärfe. Der Nutzen dieser Listen wurde allerdings
schon durch Zeitgenossen, wie etwa Ludwig Pfister, angezweifelt: [...]
Alle sogenannten Gaunerlisten taugen in der Regel nicht viel. Sie haben oft nicht
mehr zum Grunde als die Angabe eines Eingefangenen: dass auch dieser oder jener
ein Räuber oder Dieb sey ohne irgend eine nähere Bezeichnung oder Verlässigung
eines wirklich verübten Verbrechens. Wird dann der Bezeichnete wirklich eingefangen
und bekennt er auch, dass er der Bezeichnete sey; - dann kann erst nichts gegen
ihn vorgenommen werden, weil man weiter nichts gegen ihn weiß, als dass
sein Name in der Gaunerliste stehe. Man schreibt also an jene Stelle, von welcher
die Gaunerliste ausgieng zeigt ihr triumphierend den glücklichen Fang des
berüchtigten Gauners N.N. und erbietet sich zu dessen Auslieferung –
Statt des erwarteten verbindlichsten Dankes und der bereitwilligsten Annahme des
Anerbietens, erfolgt aber gewöhnlich, wie ich wenigstens schon gar oft und
noch in dieser Sache erfahren habe, die trockene, kalte Erklärung: man wisse
gegen das bezeichnete Subject kein bestimmtes Verbrechen; es sey nur von dem oder
jenem, im allgemeinen als Gauner bezeichnet worden; man finde daher keinen Grund
zur Übernahme des Eingefangenen.[...] . Letztlich konnte jedoch
die Erwähnung in einer Gaunerliste zumindest zur Inhaftierung oder Einweisung
eines Jauners ins Zuchthaus führen. Unter Umständen ließen sich
so mit Hilfe der Inhaftierten begangene Verbrechen aufklären. Neben diesen
eher vagen Verfahren standen auch zielgerichtete Vorgehensweisen der Obrigkeit.
Als Gegenspieler der Räuber traten hierbei einige wenige Ermittler und Ankläger
hervor. Die hier zu erwähnenden sind vor allem durch ihre Veröffentlichungen
bekannt geworden. Diese dienten als Lehr- und Anschauungsmaterial, als Steckbriefe
zur Fahndung nach Flüchtigen, aber auch zur Rechtfertigung und Selbstdarstellung
der eigenen Arbeit gegenüber den Landesherren und der zu schützenden
Bürger. Neben Brill und Grolmann soll hier vor allem Ludwig Pfister interessieren,
der durch sein sehr umfangreiches Werk auffällt. Er war Stadtdirektor in
Heidelberg und als solcher auch zuständig für die Untersuchung, Prozessführung
und Exekution der Urteile gegen die Jauner. Die Verfolgung von Räubern war
seine Passion, wie man unschwer anhand seiner Veröffentlichungen erkennen
kann. Mit diesen traf er offenbar den Nerv der Zeit. Noch im selben Jahr der Veröffentlichung
seiner knapp 250 Seiten starken „Actenmäßigen Geschichte der
Räuberbanden an den beiden Ufern des Mains und im Odenwald“ (1812),
veröffentlichte er einen ebenso umfangreichen Nachtrag, in dem er sich unter
anderem auch der Hölzerlips- oder Spessart-Odenwald-Bande widmete, welche
weiter unten in das Zentrum des Interesses rücken wird. Betrachtet man
die Werke Pfisters, so fallen die auch teilweise noch heutigen Maßstäben
genügenden Ausführungen auf. Sie waren mit großen Zeichnungen
versehen worden , die unter anderem detailliert die Lage von Spuren angaben. Dies
gilt insbesondere für die „Merkwürdigen Criminalfälle“.
Hier wurde außerdem die tägliche Untersuchungsführung dargestellt,
welche, von der technischen Beschränktheit abgesehen, sich nicht wesentlich
von der heutigen unterschied. Die Veröffentlichungen der Ermittler stützten
sich auf während der Untersuchung verfasste Protokolle und Berichte, welche
bemerkenswert minuziös den Ermittlungsverlauf und die untersuchten Sachverhalte
festhielten. Aus heutiger Sicht kommt dies dem Historiker sehr entgegen. Denn
die Akten werden so zu sehr aufschlussreichen Quellen. Allerdings sind es auch
Quellen, die mit einem gewissen Grad an Vorsicht zu genießen sind. Man kann
sich nämlich in den Akten nur auf die amtlich verzeichneten Aussagen der
Delinquenten stützen. Wie weit diese von Seiten der Gauner Lügen, Verschleierungen
oder Selbststilisierungen bzw. von Seiten der Fahnder Dramatisierungen, Stereotypisierungen
und Diffamierungen waren, muss quelleninterpretatorisch bei jedem einzelnen Fall
aufs neue berücksichtigt werden. Die in den Veröffentlichungen Pfisters
und seiner Kollegen beschriebenen Ermittlungsverfahren waren fester Bestandteil
des Inquisitionsprozesses. Dieser begann mit der Generalinquisition schon vor
der Verhaftung eines vermeintlichen Delinquenten. Zu ihr gehörte die allgemeine
Ermittlung von Tat und Tatverdächtigem. Erst mit seiner Verhaftung begann
die Spezialinquisition: Am Anfang wurde der Verdächtige von der Ausweglosigkeit
seiner Lage überzeugt. Solange dies nicht geschehen war, war nach zeitgenössischer
Ansicht nicht mit einer Kooperation des Inhaftierten zu rechnen . Vielmehr waren
zum Teil sehr raffinierte Ausbruchsbemühungen zu erwarten. Solange für
den Gefangenen noch die Möglichkeit bestünde frei zu kommen, würde
er nicht gestehen. Seine Kumpane würden ihn nämlich abstrafen, wenn
er das täte . Ausbruchsmöglichkeiten gab es viele und waren den
Ermittlern alle sehr wohl bekannt. Man hatte mit bestechlichen Wärtern zu
rechnen, mit beim Küssen im Mund übergebenen Feilen oder Uhrfedern,
mit deren Hilfe Schlösser geöffnet wurden, mit im Gefängnis vorsorglich
versteckten Nägeln, mit Seilen zum Auseinanderbiegen der Fenstergitter. Dem
Einfallsreichtum waren im Hinblick auf Fluchtpläne keine Grenzen gesetzt.
Beispielsweise berichtet Rebmann: [...] Denn nicht nur haben sie fast
immer, (wenigstens die Haupträuber) eine Anzahl Goldstücke, Feilen und
Uhrfedern in ihren Kleidern eingenäht versteckt, sondern alle diese Gauner
haben auch ein Packet Chlamony (enthalten ein paar Goldstücke und Feilen,
in einer von Wachs und Firniß überzogenen kleinen Büchse oder
einer eyförmigen Papiermasse) im Rückhalt. Giebt es nun eine strenge
Visitation, auch sogar auf den bloßen Leibe, so nehmen sie nur einen günstigen
Augenblick wahr, um diese Chlamony durch den Schlußmuskel des Afters einwärts
zu drängen. Nach den Geständnissen Hessels üben sie sich in diesem
Kunstgriff mit solcher Anstrengung und solchem Eifer, daß viele oft die
nämlichen Beschwerden Tagelang dulden, die einen mit der goldenen Ader behafteten
peinigen. Im Kerker und bei dem Drange natürlicher Bedürfnisse wird
natürlich diese Masse herausgenommen, aber sobald die Diebe ins Verhör
genommen werden, oder eine neue Durchsuchung befürchten, so nehmen sie die
nämliche Operation noch einmal vor [...] . Es ist also kein Wunder,
dass in den Actenmäßigen Berichten jener Zeit sehr oft und ausführlich
von Ausbruchsversuchen verschiedenster Art geschrieben wurde . War der Verdächtige
kooperativ, so wurde durch einen obrigkeitlichen Inquirenten versucht, die materielle
Wahrheit durch Verhöre zu ermitteln. Diese Verhöre wurden protokolliert
und bildeten die Grundlage für das Urteil. Der urteilsfindende Richter selbst
hatte mit dem Inquisiten keinen Kontakt. Die Auswahl der Mittel, mit denen
die Verhöre geführt worden sind, war groß. Die Ermittler benutzten
äußerst geschickt Techniken wie Überrumpelung, Überlistung
und Konfrontation mit geständigen Mittätern. Der zeitgenössischen
Literatur zu Folge, scheint gerade letzteres ein beliebtes Mittel zur Erwirkung
eines Geständnisses gewesen zu sein . So leugnete Johann Bopp, der Kommandant
der Posträuberbande von der Spessarter Chaussee, die Mittäterschaft
in seiner Vernehmung am 10. Mai 1788 trotz des Wissens um ein Geständnis
des ebenfalls anwesenden Johann Georg Bauer . Nachdem der geständige jedoch
den leugnenden Mittäter zum Gestehen aufforderte, brach dieser unter
Schluchsen und häufigen Thränen zusammen und gestand. Letztlich
wurde auch mit diesem Geständnis das Schicksal der Posträuberbande besiegelt
. Das damalige Straf- und Strafprozessrecht auf Grundlage der Constitutio
Criminalis Carolina (CCC) von 1532 kannte den Indizienbeweis und die freie Beweiswürdigung
durch den Richter noch nicht . Vielmehr beruhte die Beweisführung auf einem
streng formalisierten Prozess. Das Vorliegen rechtlich bzw. gesetzlich gebundener
Beweise war wichtigste Voraussetzung eines rechtmäßigen Urteils. Dieser
sogenannte Vollbeweis (plena probatio), war erbracht wenn mindestens
zwei übereinstimmende Zeugenaussagen vorlagen. Es ist anzunehmen, dass die
zwei vorgeschriebenen Zeugen in den seltensten Fällen vorhanden waren. So
konnte auch bei erdrückendster Beweislast kein Urteil gefällt werden.
Dem konnte Abhilfe verschafft werden, wenn man den vorhandenen Indizien, sogenannte
Halbbeweise (semiplena probatio), ein Geständnis des Verdächtigen
hinzugefügte. Geständnisse waren also als Beweismittel nahezu unerlässlich.
Doch mussten sie von schwerwiegenden Indizien gestützt werden können.
Ein Geständnis ohne ausreichende Beweislage hatte keinen Wert für die
Rechtsprechung. Zur Erlangung eines Geständnisses diente die peinliche Befragung,
die Tortur oder Folter . Die peinliche Befragung war ein gebräuchliches
Mittel im Strafverfahren, wie zeitgenössische Beschreibungen und Anleitungen
sehr eindrucksvoll belegen . Der Inquisit durfte aber zu keiner privilegierten
Gruppe gehören. So blieb beispielsweise dem Major von Butlar, der 1729 seine
Schwiegermutter in Ansbach von einer Räuberbande hatte ermorden lassen, die
Folter aufgrund seines Standes erspart . Derartiges kam für Räuber und
die anderen Mitglieder der Jaunergesellschaft nicht in Betracht, da sie nicht
im ständischen Gesellschaftsmodell vorgesehen waren. Sie hatten also von
vornherein einen schlechten Leumund und waren häufig bereits vorbestraft
. Die Jauner wurden nicht nur gefoltert, um ihnen ein Geständnis der
Tat abzuringen, sondern auch, um von ihnen Informationen über Verstecke und
Mittäter in Erfahrung zu bringen, damit möglichst die ganze Bande ausgehoben
werden konnte . Die Tortur selbst wurde von einem Scharfrichter durchgeführt.
Dieser sollte in verschiedenen Foltermethoden ausgebildet sein und verfügte
über entsprechende Gerätschaften, die zwar den Schmerz fein dosierbar
erhöhten, aber nach Möglichkeit den pathologischen Schaden gering hielten,
denn war die Folter nicht erfolgreich, musste der Inquisit durch den Scharfrichter
wieder geheilt werden. Gelang dies nicht, war entsprechender Schadenersatz zu
leisten. Die Härte der Folter war abhängig vom Ermessen des Gerichtes
und der Schwere der vorgeworfenen Tat. Der Inquisit musste seine komplette
Tat inklusive aller Begleitumstände darlegen. Es reichte also kein einfaches
Geständnis. Hatte jemand die Folter ohne Geständnis überstanden,
musste er Urfehde schwören, d.h. sich verpflichten, für die
erduldeten Schmerzen sich an niemandem zu rächen. Seine physischen Schäden
mussten geheilt oder wiedergutgemacht werden. Er musste frei gelassen werden.
Doch blieben die Inquisiten meistens ihr Leben lang gezeichnet. Das Widerstehen
der Tortur ist für einige Räuber überliefert worden. Es war sozusagen
Teil einer Ausbildung, die der Nachwuchs der Räuber im Laufe seiner Räuberkarriere
durchlief . Die Aussicht, nach einer widerstandenen peinlichen Befragung freigesprochen
zu werden, ermutigte dazu, nichts zu gestehen. Seit Mitte des 18. Jahrhunderts
verhängten die Richter deshalb zunehmend Verdachtsstrafen wie Zuchthaus oder
Festungsbau gegen Delinquenten, denen man auch nach eingehendem Ermittlungsverfahren
nichts nachweisen konnte . War dennoch ein Geständnis unter der Folter erwirkt
worden, so wurde dieses protokolliert und beim endlichen Rechtstag als Urgicht
verlesen. Es musste nach Beendigung der Folter vom Angeklagten noch einmal wiederholt
werden. Man war sich also der Gefahr eines Falschgeständnisses unter der
Folter durchaus bewusst . In diesem Zusammenhang setzte mit dem Zeitalter
der Aufklärung auch ein Umdenken im Bereich der Strafverfolgung ein.
Friedrich II. (1712-1786) von Preußen schaffte unmittelbar nach seiner
Thronbesteigung 1740 die Folter ab. Damit reagierte der junge König auf die
Geistesströmungen, die sich bereits seit dem 16. Jahrhundert besonders gegen
die Folter innerhalb der Hexenprozesse wendeten. Ausgehend von den Naturechtphilosophen
wie Samuel Pufendorf (1632-1694) und Christian Thomasius (1655-1728)
setzte im Deutschland des 17./18. Jahrhunderts eine Bewegung ein, welche die kriminalistischen
Untersuchungen wieder auf den reinen Inquisitionsprozess zurückführen
wollte. Vor allem wurde in der Anwendung der Tortur die Gefahr gesehen, dass sie
als staatliches Gewalt- und Zwangsmittel missbraucht werden konnte. Unter dem
Eindruck von Montesquieus Lehre von der Gewaltenteilung und L’Esprit
des lois (1748) tendierte auch die deutsche Justiz immer mehr zur Unabhängigkeit
von der Regierungsgewalt. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts wurden in den verschiedensten
deutschen Staaten Strafgesetzreformen durchgeführt etwa in Preußen
durch das Allgemeine Landrecht von 1794. Dieses wurde bereits durch Friedrich
II. angeregt und aktiv vorangetrieben . Die auf der CCC fußende Theresiana
(1768) in Österreich wurde, ebenfalls der neuen Geisteshaltung folgend, mehrmals
(1787 und 1809) modifiziert und der aufklärerischen Grundtendenz in der deutschen
Strafverfolgungspraxis angepasst. Im Zuge der Aufklärung an den europäischen
Höfen wurde bereits am 2. Januar 1776 durch Josef II. auch in Österreich
und damit für das gesamte Römische Reich die Folter per kaiserliches
Dekret abgeschafft, sehr zum Leidwesen seiner Frau Maria Theresia. Es setzte eine
allgemeine Humanisierung, Rationalisierung und Säkularisierung im deutschen
Strafrecht ein . Denkanstöße für diese Bewegung gaben vor allem
rechtsphilosophische Denker wie Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775-1833).
Er war nicht nur ein vehementer Gegner der bisher verfolgten Spezialprävention,
die Ausrichtung auf den einzelnen Täter und dessen Abstrafung. Er versuchte
vor allem die Generalprävention, zu fördern, indem er den psychologischen
Zwang der Strafgesetze und der darin enthaltenen Strafandrohung, zum prinzipiellen
Zweck des Strafrechts erhob. Die Idee der Generalprävention, der allgemeinen
Abschreckung, war schon bei Pufendorf aufgetaucht, doch Feuerbach band
sie ganz eng an die geltenden Gesetze. Diese sollten ganz genau vorschreiben,
was strafbar sein soll und wie es zu bestrafen ist. Damit sollte die Willkür
von Richtern und Staat verhindert werden. Der Rechtsgrundsatz nullum crimen, nulla
poena sine lege erhielt durch ihn neue Impulse im besten aufklärerischen
Sinne. Trotz der tiefgreifenden Reformbewegungen und tatsächlichen Reformen
auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechtes wurde sich in der Rechtssprechung
gerade um 1800 noch sehr stark an die althergebrachten und bewehrten Formen gehalten,
wie sie schon seit den Zeiten der Carolina in Territorien des Reiches Usus waren:
War ein Geständnis, auf welcher Art auch immer, gemacht worden, erfolgte
die Urteilsfindung auf dem Wege der Ratsuche durch sachkundige obrigkeitliche
Stellen . Das waren Beamte, denen man andere ausgebildete Beamte beigeordnet hatte,
Schöppenstühle, Kollegien fürstlicher Räte oder universitärer
Juristenfakultäten . An diese Stellen wurden die Akten mit einem Urteilsantrag
versandt, von dort kamen sie mit einem Urteilsvorschlag versehen zurück.
Dadurch wurden die in der Regel rechtsunkundige Inquirenten aus dem Prozess der
Urteilsfindung herausgenommen und noch mit reinen Ermittlerfunktionen betraut
. Das eigentliche Gerichtsverfahren und die Urteilsfindung basierten ausschließlich
auf den Akten. Diese Formalisierung zu einem reinen Aktenprozess wurde durch formalisierte
Fragestellungen im Verhör noch verstärkt . Durch diese Konstellation
erlangten die Spruchkörper nur einen sehr begrenzten Einblick in das Geschehen.
War das Urteil aufgrund der Aktenlage gefällt, wurde die Urteilsvollstreckung
vorbereitet. Dieser unwahrscheinliche Behördenaufwand und Verlust der Unmittelbarkeit
zur Ermittlung durch das Richtergremium musste zu einer enormen Ineffektivität
führen. Nicht nur die Unkenntnis von den Begleitumständen des Deliktes,
sondern auch die langwierige Urteilsfindung sind ein Zeichen für die Reformreife
des damaligen Rechtsystems. Bis zur Bekanntmachung des Urteils saß der
Delinquent in Haft und wurde durch Geistliche betreut. Vor dem Hintergrund tiefer
Religiosität wurde darauf besonders Wert gelegt. Die Verurteilung und Vollstreckung
der Todesstrafe, die er jedenfalls für Raub zu erwarten hatte, waren für
ihn eine Art vorweggenommenes Gericht Gottes im Jenseits. Durch die Erleidung
des Todes auf der Richtstätte konnte er eine Milderung des Urteils zum Jüngsten
Gericht erwarten . Dieses dem Verurteilten zu verdeutlichen, hatten sich die
entsprechenden Prediger zur Aufgabe gemacht. Eine Resozialisierung war damit für
die Gesellschaft überflüssig, denn indem sie den Delinquenten bestrafte,
sorgte sie dafür, dass er nach dem Tode wieder in den Schoß der Christenheit
aufgenommen werden konnte, was aber auch stark von seiner Tat abhängig war
. Der Verurteilte zeigte sich deshalb in vielen Fällen willig, die Strafe
hinzunehmen. Das erleichterte nicht nur dem Scharfrichter die Arbeit, sondern
bestärkte auch das Publikum in seinem Glauben an die irdische und göttliche
Gerechtigkeit. Davon abgesehen, dass mit dem Delinquenten ein antisoziales Individuum,
ein Herd von Unruhe und Unordnung eliminiert wurde. Die Vollstreckung der
Strafe selbst fand im Rahmen des endlichen Rechtstages statt. Hier wurde der Prozess
rudimentär nachvollzogen und das Urgicht des Täters verlesen
. Dann wurde das Urteil formal verhängt und das Prozessende durch das Brechen
eines Stabes über dem Kopf des Verurteilten versinnbildlicht. Zeigte der
Verurteilte sich als reuiger Sünder, konnte er auch noch eine erbauliche
Ansprache an das Publikum halten . Tat er dies nicht, nutzen Prediger die Gelegenheit,
um die umstehende Menge in ihrem Glauben an die Gerechtigkeit Gottes zu bestärken
. Es folgte die Exekution als Höhepunkt des endlichen Rechtstages. Die
Todesstrafe war wie die Folter Objekt verschiedener Reformen und Reformvorschläge.
Die CCC ging sehr großzügig mit Leib- und Lebensstrafen um. Insofern
sie schon für geringe Delikte, etwa einfacher Diebstahl, die Anwendung der
Todesstrafe vorsah, war die CCC noch sehr mittelalterlich geprägt. Die drakonischen
Strafen hatten vor allem vergeltenden Charakter (spiegelnde Strafen).
Sie waren durch ihre Grausamkeit weniger zur Abschreckung als vielmehr zum Spektakel
mit Volksfestcharakter geeignet, wenn sie öffentlich vollstreckt wurden,
was die Regel war. Doch stellten schon die Zeitgenossen fest, dass diese Strafpraxis
nicht für eine Verringerung der Kriminalität sorgte. Es war eher eine
allgemeine Verrohung der Gesellschaft zu beobachten. Und ähnlich wie bei
der Folter musste man auch hier befürchten, dass die Todesstrafe von der
Staatsgewalt missbraucht werden konnte. Richtungsweisend für diese Haltung
war das 1764 erschienene Werk Dei Delitti e delle Pene von Caesare
Beccaria (1738-1794) . Übereinstimmend mit Montesquieus Auffassungen,
aber besonders mit einer langen Reihe namhafter deutscher Juristen forderte er
die Einhaltung einer Proportionalität von Verbrechen und Strafe: Das Strafübel,
dessen Eintreffen natürlich gewährleistet sein muss, darf den, vom Delinquenten
durch seine Tat angestrebten Vorteil nur gerade so viel überwiegen, dass
eine abschreckende Wirkung zu Stande kommt, das heute so genannte Prinzip des
Übermaßverbotes. Es ging jetzt nicht mehr nur um den bloßen Verstoß
gegen geltende Gesetze, sondern um die Größe des Verbrechens
. Dieser Größe angemessen sollte das Strafmaß ausfallen.
Ausgehend von der, die Aufklärung ausmachende Idee von der Freiheit des Willens
sollte nicht länger der durch die Straftat entstandene Schaden vergolten
werden. Christian Carl Stübel (1764-1827) brachte die Problematik
auf den Punkt. Es sollte die Gesinnung, die Immoralität, bestraft werden,
die zum Rechtsbruch geführt hat. Die Stärke von Anreizen, das Motiv,
die psychische Situation also all das, was die Handlungsfreiheit beeinflusst,
sollte in der Schuldbemessung und dem Strafmaß berücksichtigt werden
. Immer seltener kam die Todesstrafe zur Anwendung. Immer größere
Bedeutung fanden die Freiheitsstrafen und damit der Resozialisierungsaspekt des
Strafens. Die Delinquenten sollten von ihrer Immoralität abgebracht, umerzogen
werden. Zuchthäuser und Gefängnisse wurden nun zum Ort des allgemeinen
Strafvollzugs nicht mehr der Galgenberg oder das Schafott. Man schaffte in diesem
Zusammenhang auch die Ehrenstrafen ab, damit die Verurteilten später ohne
große Probleme wieder zurück in die ständische Gesellschaft finden
konnten . Das Paradebeispiel eines aufgeklärt-absolutistischen Herrschers,
Friedrich II. von Preußen, schränkte die Todesstrafe zwar extrem ein,
schaffte sie dennoch nicht ganz ab. Damit wurde er der zeitgenössischen Überzeugung
gerecht, dass für Gewaltverbrechen wie Raub, Mord und Straßenüberfälle
die Todesstrafe die einzig angebrachte Strafe sei. Hier musste Verbrechen ausgetilgt
werden . Hier konnte dem Delinquenten nicht mehr der Weg zurück in den Schoß
der Gesellschaft offen gehalten werden. Ausnahmen wurden nur gemacht, wenn es
sich um jugendliche Straftäter handelte, bei denen ein Besserungsaussicht
erwartet werden konnte. Gerieten Räuber also in die Mühlen der Justiz,
hatten sie ihr Leben verwirkt. Waren Räuber gefangen und überführt
worden, wurden sie zum Tode durch den Strang oder das Schwert verurteilt. Andere
Hinrichtungsarten wie Rädern, Vierteilen, Ertränken (Säcken),
oder Verbrennen wurden von der CCC und zwar vorgesehen und konnten auch noch nach
späteren Halsgerichtsordnungen theoretisch angewandt werden, was aber nur
selten im 18./19. Jahrhundert der Fall war . Dass diese Strafen dennoch im Bewusstsein
des Volkes fest eingeprägt waren, zeigt das Beispiel von Johann Georg Bauer.
Er rechnete fest damit, dass er auch gevierteilt werden könnte: [...]
er müsse auch erkennen, dass er sein Leben verwirkt habe [...]: Wenn er nur
geköpft werde wolle er zufrieden seyn; wenn er nur nicht von Pferden zerrissen
werden würde . Alle Hinrichtungsmöglichkeiten außer
der Enthauptung galten noch im 18. Jahrhundert als unehrenhafte oder unehrliche
Todesarten. Sie wurden deshalb seit dem Mittelalter immer auf einem Richtplatz
vor den Stadtmauern bzw. außerhalb von Siedlungen vollstreckt. Dem Hängen
kam als Exekutionsart eines gemeinen Verbrechers eine besondere Rolle zu. Der
Tod kam eben so heimlich und unmerklich, wie das Verbrechen geschehen war, das
er sühnen sollte. Der Scharfrichter, der selbst einen unehrlichen Beruf ausübte,
beschmutzte sich nicht mit dem Blut des unehrlichen Delinquenten, weil er nur
das Seil zu berühren brauchte. Nach erfolgter Exekution blieb der Delinquent
weithin sichtbar am Galgen, bis er vollkommen verwest von allein herunterfiel,
später blieb er nur einige Stunden oder wenige Tage am Galgen. Ihm wurde
ein christliches Begräbnis, also die Erlangung der Seelenruhe, verweigert.
Ähnlich wurde mit geräderten und gevierteilten Delinquenten verfahren.
Bei Räubern gebot es die Gaunerehre, ihren Kumpan abzuhängen und zu
begraben, wenn er nichts verraten hatte. War er ein Verräter, wurde er buchstäblich
„hängen gelassen“ . Anlässlich einer Enthauptung wurde
hingegen in der Stadt auf einem zentralen Platz eine Richtstätte errichtet,
die nach der Exekution wieder abgebaut worden ist . Auf diesem Schafott wirkte
der Henker nur mit dem Schwert; in Deutschland war auch das Handbeil stark verbreitet.
Beide Waffen waren, als Vollstreckungsinstrumente der obrigkeitlichen Blutgerichtsbarkeit,
das Symbol der weltlichen Macht, die hier für Recht und Ordnung sorgte. Im
Gegensatz zum Hängen, das nur Männern vorbehalten war, die entsprechende
Strafe für die Frau war das Ertränken, war die Enthauptung für
beide Geschlechter vorgesehen . Das beiwohnende Volk wurde Zeuge wie hier die
Strafe eintrat, plötzlich und für jeden sichtbar durch den fallenden
Kopf und das strömende Blut. Hier wurde nicht die Erbärmlichkeit des
Delinquenten und seiner Tat präsentiert wie bei den unehrlichen Hinrichtungen,
sondern die staatliche Gewalt und wirksame Durchsetzung von Recht und Gesetz .
Vielleicht wurden deshalb so viele Räuber durch das Schwert hingerichtet,
weil sie mit ihrem Lebenswandel die Gewalt des Staates in Frage stellten und ihn
so auch ideell schädigten. Mit dem Vordringen der französischen
Revolutionstruppen verloren die Hinrichtungsarten ihre symbolische Bedeutung.
Im Linksrheinischen wurden die Enthauptungen zunehmend und schließlich nur
noch mit der Guillotine durchgeführt . Neben den Lebensstrafen für
verurteilte Räuber gab es auch eine Reihe anderer Strafen für die harmloseren,
kleinkriminellen Jauner. Eine Sonderstellung nahm die Landesverweisung ein, da
sie für Vaganten ohnehin schon eher den Charakter einer ordnungsrechtlichen
Maßnahme hatte denn einer strafrechtlichen Sanktion. Oft bedurfte es noch
nicht einmal einer ordentlichen Gerichtsverhandlung, um die unliebsamen Jauner
abzuschieben . Die Ausweisung erfolgte dauerhaft oder für eine bestimmte
Zeit. Für sesshafte Mitglieder einer Gemeinde stellte sie natürlich
eine einschneidende Strafe dar. Denn die Ausgewiesenen waren nun zu einem Leben
als Vaganten verurteilt, weil keine andere Kommune sie aufgrund ihrer Vergangenheit
bei sich duldete. Sie drifteten dann meistens in die Jaunergesellschaft ab . Der
Landesverweis war also eher kontraproduktiv bei der Bekämpfung des Jaunertums,
schaffte er doch neue Ausgangsbedingungen für weitere Delinquenz der Jenischen
. Deshalb war die Ausweisung in der zeitgenössischen Literatur eine heftig
umstrittene Strafe. Kritisiert wurde vor allem, dass für die Vaganten letztlich
keine Alternative zum Jaunerdasein bestünde, wenn sie ständig aus jedem
Territorium ausgewiesen würden: [...] Eben dieser sogenannte Schub
oder das weiterschieben der Vaganten von einem Amte in das andere bis in ihren
angegebenen Geburtsort, ist die verderblichste Operation. Hätte der Vagant
in seinem Geburtsorte bleiben können oder wollen: so würde er nicht
unstät umher ziehen. Kann aber durchdas Zurückschieben jenes Hinderniß
des Könnens gehoben, kann dadurch der böse Willen gebessert werden –
gewiß nicht . Dennoch griff die Obrigkeit gerne auf diese Maßnahme
zurück, da es einfach und bequem war, sich eines Problems auf diese Art zu
entledigen . Gerade bei Randgruppen, die in den entsprechenden Territorien ohnehin
keine Bürgerrechte hatten, wurde die Ausweisung häufig angewandt .
Kombiniert wurde die Ausweisung gerne mit Prangerstehen, dem Stäupen (Prügeln
mit Ruten) und der Brandmarkung . Letzteres diente vor allem dazu, dem Ausgewiesenen
im Falle seiner Rückkehr die Verfehlung gegen das Einreiseverbot nachweisen
zu können . Außerdem wurde durch diese Strafen, da sie am Pranger vollzogen
wurden, die Öffentlichkeit von der Ausweisung unterrichtet, was dem Ausgewiesenen
die Rückkehr erschwerte. Wurde ein Ausgewiesener dennoch in seinem alten
Heimatort ergriffen, so drohte ihm die Bestrafung wegen Bruchs des erteilten Rückkehrverbots
in Form von gravierenden Körperstrafen oder Zuchthaus . IV.
Das Ende des Räuberbandenwesens am Beispiel des Hölzerlips, einem Spessarträuber
Holzer
Lipps, 30-32 Jahre alt, schlank gewachsen, ohngefähr 5 Schuh 6 Zoll groß,
Eselsgraue Haare auf Bauernsitte geschnitten, gewöhnlicher Stirn, weißlichten
Augenbrauen, grauer Augen, lange Nase, mittelmäßigen Mund, weißlichten
Bart, runden Kinns, mittelmäßigen Gesichts, von rother Farbe; trägt
bei sich eine lederne Kappe mit Pelz besetzt, eine rothgestreifte baumwollene
Weste, mit zwei Reihen kleinen gelben Knöpfen, ein Paar lange Hosen vom nämlichen
Zeug, ein Wames von Farbe wie Kümmel und Salz, baumwolen Zeug, läuft
baarfuß . Georg Philipp Lang wurde vermutlich Ende der 1770er
Jahre in Eckardroth geboren, „der uralten Herberge der Räuber und Gauner“
. Seine Eltern waren Vaganten. Damit war auch seine Biographie bereits vorherbestimmt.
Er musste früher oder später in Konflikt mit den Behörden geraten.
Allerdings war seine „Karriere“ als berüchtigter Räuber
einer Odenwald-Spessart-Bande noch nicht abzusehen. Von seinem Vater bekam
er das notwenige Rüstzeug für das Leben auf der Straße. Nachdem
er auf eigenen Jaunerfüßen stehen konnte, nahm er sich eine Frau bzw.
Beischläferin . Mit ihr hatte er zwei Kinder. Die Existenz einer Familie
veranlasste ihn, einem „ehrlichen“ Gewerbe nachzugehen. Er verkaufte
Holzwaren, was ihm das Vulgo „Hölzerlips“ einbrachte. Als wandernder
Händler wurde er von einer Streife aufgegriffen und wegen Landstreicherei
arretiert. Ohne vorher mit Räubern in Kontakt gewesen zu sein, jedenfalls
nach seinen Angaben, vollzog sich im Gefängnis der Wandel zum Gewaltverbrecher
. Während dessen ließ sich seine Frau mit einem anderen Gefährten
ein und brannte mit diesem durch. Sie gab später zu Protokoll, dass Hölzerlips
sie des öfteren misshandelt und sie ihn deshalb verlassen hätte. Hölzerlips
nahm sich eine neue Beischläferin und begann seine Laufbahn als Räuber.
Die neue Frau Langs wurde in Darmstadt zusammen mit den gemeinsamen beiden Kindern
gefangengesetzt, worauf er sich eine weitere nahm. Bis zu seiner Festnahme
1811 wurden ihm fünfzehn Fälle von Straßenraub und 21 Fälle
von Einbruchdiebstahl im südhessischen Raum vorgeworfen. Sein letzter großer
Coup war der Überfall auf eine Kutsche an der Bergstraße im Großherzogtum
Baden, zwischen Laudenbach und Hemsbach, dem zwei Schweizer Kaufleute zum Opfer
fielen. Einer von ihnen starb wenige Tage später an den Folgen seiner sich
dabei zugezogenen Verletzungen. Hölzerlips und seine fünf Komplizen
flohen in den hessischen Odenwald. Ein Botenjunge, der den Überfall beobachtet
hatte, verständigte sofort die Behörden. Diese wurden auch umgehend
tätig. Eine groß angelegte überterritoriale Polizeiaktion brachte
den Erfolg. Alle sechs Räuber wurden an den verschiedensten Orten in Odenwald
und Spessart festgenommen . Hölzerlips ging der Polizei in Gelnhausen ins
Netz . Die Spessart-Odenwald-Bande wurde nach Heidelberg überstellt und in
einem Aufsehen erregenden Prozess zum Tode verurteilt. Am 31. Juli 1812 wurde
Hölzerlips in Heidelberg mit drei weiteren Komplizen, nämlich Manne
Friedrich, Veit Krämer und Krämer Mathes, durch das Schwert hingerichtet.
Die beiden jugendlichen Komplizen, Basti und Köhlers Anders, wurden wegen
ihres Alters vom badischen Großherzog begnadigt . Seit etwa 1802/03
war die große Zeit der gefährlichen Banden am linken Rheinufer vorbei.
Ab der Zeit soll Hölzerlips mit seiner Bande als Räuber im Spessart
und Odenwald aktiv gewesen sein. Der gegen ihn ermittelnde Stadtdirektor Pfister
deckte schnell über ehemalige Bandenmitglieder des Schinderhannes, die den
Mainzer Behörden entkommen waren wie der Schwarze Peter , einen Zusammenhang
mit der Spessart-Odenwald-Bande auf. Die nach seinem Dafürhalten allein deshalb
schon ebenso gefährlich gewesen wären wie die Banden am Rhein. Hölzerlips
kam ihm gerade recht als „berüchtigter Räuberhauptmann“,
der sich durch seine Bosheit und Grausamkeit besonders von den anderen Bandenmitgliedern
abhob: Er kann seinen Zorn, wenn er ausbricht nicht dämpfen; er
beträgt sich im Kreise der Uebrigen stets mit ausgezeichneter Superiorität,
und wenn er gleich läugnet, bei diesem oder jenem Raub der anerkannte Anführer
gewesen zu sein, so zeigen doch die Umstände, dass er es wirklich gewesen
war; so wie die Art, womit die Uebrigen seine Anmaßungen ertragen, beweist,
daß sie schon daran gewöhnt sind, von ihm also behandelt zu werden
. Trotz fehlender Bildung gestand Pfister Hölzerlips einen wachen
Geist zu, der gekoppelt mit großer Körperkraft den Banditen für
den Rang des Räuberhauptmanns prädestinierte. Wie bereits oben gezeigt,
war es gerade Pfister nicht entgangen, dass die Struktur der Räuberbanden
besonders seit der Wende zum 19. Jahrhundert auffällig locker war und einer
hierarchielosen Organisation unterlag. Das legt den Verdacht nahe, dass Pfister
sich auf Kosten eines eher harmlosen Hölzerlips-Bildes selbst aufwerten wollte
zum großen Räuberjäger, der es selbst mit Männern vom Kaliber
der Spessart-Odenwald-Bande aufnahm. Deshalb muss ihm die Verbindung zur Bande
des Schinderhannes über den „Schwarzen Peter“ sehr gelegen gekommen
sein. Da störte es auch nicht, dass die 266 Hölzerlips zur Last
gelegten Straftaten hauptsächlich Bagatellen waren, wie nächtliche Einbruchdiebstähle,
bei denen nur Sachen von geringem Wert oder ein paar Lebensmittel die ganze Beute
waren. Um sich über Wasser zu halten, begnügte sich der „Räuberhauptmann“
auch mit Wäschediebstahl oder einfachem Mundraub . Die Rolle des großen
Räuberhauptmannes schien aber auch Hölzerlips gut zu gefallen, auch
wenn er sich vor der Untersuchung nicht als Anführer seiner Bande gesehen
hatte. Immer öfter wurde er von seinen Mitgefangenen als ihr Anführer
bezeichnet. Er sonnte sich gern in diesem zweifelhaften Ruhm, machte doch diese
Stilisierung ihn und „seine“ Bande zu einer der bekanntesten und gefährlichsten
ihrer Zeit. Was den Straßenraub betraf, mochte das Bild des gefährlichen
Räubers durchaus angebracht gewesen sein, wenn auch in relativierter Form.
Doch tendierten die Einbruchdiebstähle eher in die Richtung der Kleinkriminalität,
die eine Grundversorgung der Jauner sichern sollte. Insofern ist auch Hölzerlips
kein Ausnahmejauner. Nur acht der eingestandenen 36 Straftaten, von denen nur
sechs Straßenräubereien waren, brachten eine sich lohnende Beute von
mehr als 1.000 Gulden ein . Bei dreizehn weiteren Delikten lag der Beutewert zwischen
500 und 1.000 Gulden. Aber nach Verkauf der heißen Ware blieben den Räubern
meistens nur ein Zwanzigstel bis ein Fünfzehntel vom eigentlichen Wert des
Diebsgutes. Das Räuberleben war also alles andere als romantisch. Das
von der Literatur besonders im 19. Jahrhundert gezeichnete Bild des Räubers
hatte keinerlei Bezug zu den sozialen Umständen, die zu so einem Dasein zwangen.
Raub war nur das herausragende Delikt, das neben anderen kleinen Straftaten die
vorrangige Aufgabe hatte, das Überleben außerhalb der bürgerlich-ständischen
Gesellschaft zu ermöglichen. Männer wie Hölzerlips, Schinderhannes,
der Schwarze Peter oder Picard waren ganz bestimmt keine Robin Hoods des frühen
19 Jahrhunderts. Sie waren Ausgestoßene, Entrechtete und Entwurzelte, die
sich mit der morschen Gesellschaftsordnung auf ihre Weise arrangierten. Dabei
erwarben sie sich den Ruf, der maßgeblich an der Legendenbildung, auch um
unsere Spessarträuber, verantwortlich war. Das Räuberwesen und mit
ihm die Kochemergesellschaft hatte an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert seinen
Höhepunkt erreicht. Aber die Französische Revolution bereitete ihr ein
jähes Ende. Die bereits 1532 durch die CCC geforderte einheitliche Strafrechtsordnung
in deutschen Landen wurde nun durch die territoriale Bereinigung nach dem Zerfall
des Alten Reiches unter der napoleonischen Fremdherrschaft endlich effektiv durchgesetzt.
Mit der Vernichtung des alten Reichsverbandes setzte nun auch die des Räuberwesens
ein. Ironie der Geschichte, dass die Gesellschaft mit dem Reich unterging,
das vergeblich versucht hatte, dieses vor allem soziale Problem mit den ihm zur
Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln zu lösen. Die nun nach französischem
Vorbild modernisierten Behörden, gestützt durch in den Territorien reformierte
Gesetze und Verordnungen, konnten nun überterritorial und kooperativ gegen
die Jaunergesellschaft und ihren Auswüchsen, wie den Räuberbanden, vorgehen.
Das sich schon lange androhende Unwetter, dass nun Wald und Flur bereinigte, brachte
den Staatsapparaten endlich die ersehnte Ruhe auf den Verkehrswegen, die für
die aufstrebende Wirtschaft unerlässlich waren. Doch konnte es nicht die
Ursachen für das Elend in den untersten Gesellschaftsschichten, aus denen
sich die Räuber rekrutierten, fortspülen. Dafür saßen die
Wurzeln der verhärteten Gesellschaftsstrukturen noch viel zu tief. Langsam
aber kam auch dort Bewegung in die Strukturen. Die in den Kinderschuhen steckenden
modernen Staaten und die zunehmende Industrialisierung brachten neue Probleme
aber auch neue Lösungen mit sich. Der schon lange vonstatten gehende gesellschaftliche
Wandel beschleunigte sich und wurde immer unaufhaltsamer.
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| Anhang
I Die folgende Liste enthält Wörter, die aus dem Rotwelschen
ins Deutsche übernommen worden sind. Einige von ihnen sind im heutigen Sprachgebrauch
mittlerweile ausgestorben oder nur noch regional gebräuchlich . acheln
essen Baiz Wirtshaus, Kneipe (rotw.: Bayes/Bays = Haus/Wirtshaus)
(aus-)baldowern planen (rotw.: baldovern = auskundschaften) beducht still
verschwiegen, geheim blauer Montag Montag, an dem man nicht zur Arbeit geht
(rotw.: blau = nicht, kein) Bohnen Bleikugeln, Schrot doof dumm (rotw.:
dof) (nicht lange) fackeln zögern (rotw.: fackeln = schreiben)
fechten betteln Gigs und Gags alberner Kram (rotw.: Gigges und Gagges)
gucken/kucken blicken, sehen (rotw.: Gugge = Loch) Kaff Dorf (rotw.:
Kaphre/Kaffer = Bauer) kapores kaputt kess frech, gewitzt (rotw.:
chess; Chessen = Kochemer) Kies Geld Kittchen Gefängnis (rotw.:
Kitt = Haus) Knast Gefängnis (rotw.: Knass = Strafe) (jemanden)
verkohlen anlügen (rotw.: kohlen = erzählen) lau wenig, minder,
umsonst (lau/lo = nichts, kein link falsch lugen ausschauen, spähen
(rotw.: lugen = hören) Macke Tick, Fehler, Laune (rotw.: Makkes =
Schläge) malochen arbeiten (rotw.: malochnen = machen, rauben)
Mäuse, Moos Geld (rotw.: Moës) Ölgötze steifer Mensch
(rotw.: Ölgötze = Oberrat) Pinke(-pinke) Geld Pleite Bankrott,
erfolgloses Unternehmen (rotw.: Pleite = Flucht) unter aller Sau ! unter
aller Kritik! Schickse leichtes Mädchen, Konkubine (rotw.: Schikse,
Schiksgen, Schiksel = Mädchen) Schlamassel Unglück, Unannehmlichkeit
Schmier(e) stehen Wache schwächen trinken, saufen stromern herumziehen
(rotw.: Strohmer = Vagant) verschütt gehen verschwinden (rotw.: verschütten
= verhaften) Anhang II Literatur: •
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• PFISTER, LUDWIG: Merkwürdige Criminalfälle mit besonderer Rücksicht
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ihre Taktik und ihre Schlupfwinkel, nebst Angabe sie zu verfolgen und zu zerstören.
Zunächst für gerichtliche und Polizeibeamte an den Gränzen Deutschlands
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WOLFGANG: Bettler, Landstreicher und Räuber. Das 18. Jahrhundert und die
Bandenkriminalität, in: SIEBENMORGEN, HARALD (Hrsg.): Held oder Schurke?
Historische Räuber und Räuberbanden, Katalog zur Ausstellung des Badischen
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Mobilität, Unehrlichkeit und Kriminalisierung. Zur Marginalisierung der jaunerschen
Subkultur und ihren Entwicklungsbedingungen, in: SIEBENMORGEN, HARALD (Hrsg.):
Held oder Schurke? Historische Räuber und Räuberbanden, Katalog zur
Ausstellung des Badischen Landesmuseums Karlsruhe, Sigmaringen 1995. •
SEIDENSPINNER, WOLFGANG: Hölzerlips – eine Räuberkarriere. Zur
Kriminalität der Odenwälder Jauner im frühen 19. Jahrhundert, in:
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• SEIDENSPINNER, WOLFGANG: Mythos Gegengesellschaft. Erkundungen in der
Subkultur der Jauner; Münster, New York, München, Berlin 1998. •
STÜBEL, CHRISTOPH CARL: System der allgemeinen Peinlichen Rechtes mit Anwendung
auf die in Chursachsen geltenden Gesezze, 2 Bd., Leipzig 1795, Neudr. Frankfurt
a.M. 1986. • VIEHÖFER, ERICH: Das Letzte Kapitel: Strafvollzug
an Räubern, in: SIEBENMORGEN HARALD (Hrsg.): Held oder Schurke? Historische
Räuber und Räuberbanden, Katalog zur Ausstellung des Badischen Landesmuseums
Karlsruhe, Sigmaringen 1995. • Verhörprotokolle zum Postwagenraub
1787 auf der Spessarter Chaussee, freundlicherweise in Auszügen transkribiert
zur Verfügung gestellt von Herbert Bald, Stadt und Stiftsarchiv Aschaffenburg,
StuStA AB 1787.
Autoren: Michael
Heinz, Hans-Olaf
Richter Hochschule: FSU Jena |